Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
35/03 Taragesetz, Wertzollgesetz
Text
§ 1. Verzollungsgewicht.Paragraph eins, Verzollungsgewicht.
(1)Absatz eins,Der Zoll für Waren, die einem Gewichtszoll, allenfalls als Mindest- oder Höchstzoll, unterliegen, ist nach deren Verzollungsgewicht zu bemessen.
(2)Absatz 2,Verzollungsgewicht der Waren ist das Rohgewicht, das Reingewicht oder das Eigengewicht.
(3)Absatz 3,Unter Rohgewicht wird das Gewicht der Ware mit allen ihren Umschließungen verstanden.
(4)Absatz 4,Reingewicht ist das Gewicht der Ware mit den im § 8 Abs. 1 angeführten Umschließungen.Reingewicht ist das Gewicht der Ware mit den im Paragraph 8, Absatz eins, angeführten Umschließungen.
(5)Absatz 5,Eigengewicht ist das Gewicht der Ware ohne Umschließung.
(6)Absatz 6,Tara ist die Bezeichnung für das Gewicht der äußeren Umschließung.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Dokumentnummer
NOR12042728
Alte Dokumentnummer
N3195519180R