Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
31.07.1963 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 191/1963
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1031.07.196331.12.1994 BGBl. Nr. 191/1963 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Taragesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

31.07.1963BGBl. Nr. 191/1963

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Index

35/03 Taragesetz, Wertzollgesetz

Text

Paragraph 10, Tarazuschlag; Ausgleichszuschlag für Wein.

  1. Absatz eins,Bei Flüssigkeiten und verdichteten oder verflüssigten Gasen ist dem Eigengewicht ein Tarazuschlag zuzurechnen, wenn diese Waren ohne sonstige Umschließungen in Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, die für die Beförderung besonders eingerichtet sind, oder in Rohrleitungen eingehen.
  2. Absatz 2,Der Tarazuschlag beträgt, soweit im Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist, bei Flüssigkeiten 18. v. H., bei verdichteten oder verflüssigten Gasen 100 v. H. des Eigengewichtes.
  3. Absatz 3,Der Tarazuschlag beträgt bei
    1. Litera a
      Suppenwürze
      8
    2. Litera b
      flüssigem Chlorzink
      12
    3. Litera c
      Natriumhydroxyd (Ätznatron) in Lösung
      14
    4. Litera d
      Schwefelsäure
      15
    5. Litera e
      flüssigem Wasserglas
      15
    6. Litera f
      Wein
      12
    7. Litera g
      Weinmaische
      17
    8. Litera h
      Salzsäure
      20
    9. Litera i
      Ammoniumhydroxyd (Salmiakgeist)
      20
    10. Litera j
      roher Karbolsäure
      22
    11. Litera k
      Terpentinöl
      22
    12. Litera l
      Bier
      40
    13. Litera m
      flüssigem Ammoniak
      200
    v. H. des Eigengewichtes.
  4. Absatz 4,Das Bundesministerium für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau, sofern hiefür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, Tarazuschläge für andere als die im Absatz 3, angeführten Waren auf Grund des durchschnittlichen Gewichtes der Umschließungen, in denen solche Waren sonst eingehen, durch Verordnung bestimmen.
  5. Absatz 5,Wird Wein in Leichtmetallfässern eingeführt, so ist dem Reingewicht des Weines ein Ausgleichszuschlag in Höhe von 3 v. H. vom Reingewicht zuzurechnen.
  6. Absatz 6,Wird Wein in Kunststoffbehältnissen eingeführt, so ist dem Reingewicht des Weines ein Ausgleichszuschlag in Höhe von 6 v. H. vom Reingewicht zuzurechnen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 191/1963

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

10003848

Dokumentnummer

NOR12042737

Alte Dokumentnummer

N3195519189R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/130/P10/NOR12042737