Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
35/03 Taragesetz, Wertzollgesetz
Text
§ 10. Tarazuschlag; Ausgleichszuschlag für Wein.Paragraph 10, Tarazuschlag; Ausgleichszuschlag für Wein.
(1)Absatz eins,Bei Flüssigkeiten und verdichteten oder verflüssigten Gasen ist dem Eigengewicht ein Tarazuschlag zuzurechnen, wenn diese Waren ohne sonstige Umschließungen in Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, die für die Beförderung besonders eingerichtet sind, oder in Rohrleitungen eingehen.
(2)Absatz 2,Der Tarazuschlag beträgt, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, bei Flüssigkeiten 18. v. H., bei verdichteten oder verflüssigten Gasen 100 v. H. des Eigengewichtes.Der Tarazuschlag beträgt, soweit im Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist, bei Flüssigkeiten 18. v. H., bei verdichteten oder verflüssigten Gasen 100 v. H. des Eigengewichtes.
(3)Absatz 3,Der Tarazuschlag beträgt bei
Natriumhydroxyd (Ätznatron) in Lösung
14
Ammoniumhydroxyd (Salmiakgeist)
20
v. H. des Eigengewichtes.
(4)Absatz 4,Das Bundesministerium für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau, sofern hiefür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, Tarazuschläge für andere als die im Abs. 3 angeführten Waren auf Grund des durchschnittlichen Gewichtes der Umschließungen, in denen solche Waren sonst eingehen, durch Verordnung bestimmen.Das Bundesministerium für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau, sofern hiefür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, Tarazuschläge für andere als die im Absatz 3, angeführten Waren auf Grund des durchschnittlichen Gewichtes der Umschließungen, in denen solche Waren sonst eingehen, durch Verordnung bestimmen.
(5)Absatz 5,Wird Wein in Leichtmetallfässern eingeführt, so ist dem Reingewicht des Weines ein Ausgleichszuschlag in Höhe von 3 v. H. vom Reingewicht zuzurechnen.
(6)Absatz 6,Wird Wein in Kunststoffbehältnissen eingeführt, so ist dem Reingewicht des Weines ein Ausgleichszuschlag in Höhe von 6 v. H. vom Reingewicht zuzurechnen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 191/1963
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Dokumentnummer
NOR12042737
Alte Dokumentnummer
N3195519189R