Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
35/03 Taragesetz, Wertzollgesetz
Text
§ 11. Umpackung von Waren.Paragraph 11, Umpackung von Waren.
(1)Absatz eins,Werden nach dem Rohgewicht zu verzollende Waren oder Flüssigkeiten vor der Verzollung umgepackt oder umgefüllt, so ist das Gewicht der bisherigen Umschließung zu ermitteln und auf das Rein- oder Eigengewicht der neugebildeten Packstücke verhältnismäßig aufzuteilen. Die bisherige Umschließung selbst ist zollfrei.
(2)Absatz 2,Bei der Anweisung solcher Sendungen an ein anderes Amt ist das nach Abs. 1 maßgebliche Verzollungsgewicht in den Anweispapieren besonders anzuführen.Bei der Anweisung solcher Sendungen an ein anderes Amt ist das nach Absatz eins, maßgebliche Verzollungsgewicht in den Anweispapieren besonders anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Dokumentnummer
NOR12042738
Alte Dokumentnummer
N3195519190R