Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
02.07.1955 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 130/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1102.07.195531.12.1994 BGBl. Nr. 130/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Taragesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

02.07.1955BGBl. Nr. 130/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Index

35/03 Taragesetz, Wertzollgesetz

Text

Paragraph 11, Umpackung von Waren.

  1. Absatz eins,Werden nach dem Rohgewicht zu verzollende Waren oder Flüssigkeiten vor der Verzollung umgepackt oder umgefüllt, so ist das Gewicht der bisherigen Umschließung zu ermitteln und auf das Rein- oder Eigengewicht der neugebildeten Packstücke verhältnismäßig aufzuteilen. Die bisherige Umschließung selbst ist zollfrei.
  2. Absatz 2,Bei der Anweisung solcher Sendungen an ein anderes Amt ist das nach Absatz eins, maßgebliche Verzollungsgewicht in den Anweispapieren besonders anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

10003848

Dokumentnummer

NOR12042738

Alte Dokumentnummer

N3195519190R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/130/P11/NOR12042738