Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
35/03 Taragesetz, Wertzollgesetz
Text
§ 12. Erleichterungen bei der Gewichtsermittlung.Paragraph 12, Erleichterungen bei der Gewichtsermittlung.
Anträgen auf Mitverzollung nicht zum Reingewicht gehöriger innerer Umschließungen mit der Ware, Anträgen, nach dem Reingewicht zollpflichtige Waren nach dem Rohgewicht zu verzollen, sowie anderen Anträgen, die bezwecken, die zur Ermittlung des Verzollungsgewichtes notwendige Auspackung von Waren zu vermeiden, ist zu entsprechen, wenn sich dabei kein geringerer Zollbetrag als bei strenger Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Dokumentnummer
NOR12042739
Alte Dokumentnummer
N3195519191R