Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
02.07.1955 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 130/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1502.07.195531.12.1994 BGBl. Nr. 130/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Taragesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

02.07.1955BGBl. Nr. 130/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Index

35/03 Taragesetz, Wertzollgesetz

Text

Paragraph 15, Sonderbestimmungen für Gasbehälter und schwere Wareneinlagen.

  1. Absatz eins,Stahl- oder Metallbehälter mit verdichteten oder verflüssigten Gasen sind im Falle der Verzollung des Gases nach dem Wert gemäß ihrer tarifmäßigen Beschaffenheit zu verzollen; unterliegen die Stahl- oder Metallbehälter der Verzollung nach dem Gewicht, so sind diese mit ihrem Inhalt zum Zollsatz der Behälter, die Gase außerdem nach dem Wert zu verzollen.
  2. Absatz 2,Gewichtszollpflichtige Gase in Stahl- oder Metallbehältern sind, wenn auf die Behälter ein höherer Zollsatz als auf das Gas entfällt, zum Zollsatz der Behälter abzufertigen.
  3. Absatz 3,Unterliegen die Gase der Verzollung nach dem Gewicht, die Stahl- oder Metallbehälter der Verzollung nach dem Wert, so sind die Behälter mit ihrem Inhalt nach den Zollsätzen der Gase und außerdem die Behälter für sich nach dem Wert zu verzollen.
  4. Absatz 4,Im Falle der Verzollung nach dem Gewicht sind verdichtete oder verflüssigte Gase in Stahl- oder Metallbehältern, die dem Ausgangsvormerkverfahren unterzogen worden sind, nach dem Rohgewicht unter Anwendung des Zollsatzes des Gases zu verzollen; bei verdichteten oder verflüssigten Gasen in Stahlflaschen mit einem Rohgewicht bis 25 kg ist jedoch dem Eigengewicht des Gases nur die Hälfte des Gewichtes der Stahlflaschen zuzurechnen.
  5. Absatz 5,Die Zollämter haben Stahl- oder Metallbehälter mit verdichteten oder verflüssigten Gasen und schwere Wareneinlagen, wie Kabeltrommeln, Webebäume, Gestelle für Textilwaren und dergleichen, auf Antrag anläßlich der Eingangsabfertigung amtlich zu kennzeichnen und den entrichteten Zoll zu erstatten, sofern die leeren Behälter oder Einlagen innerhalb eines Jahres vom Tage der Verzollung an wieder ausgeführt, unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder in einen solchen Zustand überführt werden, in dem sie wirtschaftlich nicht unmittelbar weiter verwertbar sind. Diese Frist kann von den Finanzlandesdirektionen aus zwingenden Gründen bis auf zwei Jahre verlängert werden.
  6. Absatz 6,Ist die Verzollung eines Gases nach den Bestimmungen des Absatz 2, oder 3 erfolgt, so wird nach Absatz 5, nur der Betrag erstattet, der den Unterschied zwischen dem entrichteten und jenem Zoll bildet, der im Falle der Verzollung des Gases nach dem Rohgewicht zum Zollsatz des Gases zu entrichten wäre; für Stahlflaschen mit verdichteten oder verflüssigten Gasen im Rohgewicht bis 25 kg wird jedoch jener Unterschiedsbetrag erstattet, der sich gegenüber dem entrichteten Zoll bei Anwendung des Zollsatzes des Gases auf dessen Eigengewicht und das halbe Gewicht der Stahlflasche ergibt.
  7. Absatz 7,Schwere Wareneinlagen sind auf Antrag nach ihrer tarifmäßigen Beschaffenheit zu verzollen, sofern die Ermittlung ihres Gewichtes nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei der Eingangsabfertigung möglich ist; im Falle der amtlichen Kennzeichnung der Einlagen kann deren Verzollung nach Beschaffenheit auch nachträglich innerhalb der Frist des Absatz 5, beantragt werden.

Schlagworte

Stahlbehälter

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

10003848

Dokumentnummer

NOR12042742

Alte Dokumentnummer

N3195519194R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/130/P15/NOR12042742