Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
02.07.1955 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 130/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 202.07.195531.12.1994 BGBl. Nr. 130/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Taragesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

02.07.1955BGBl. Nr. 130/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Index

35/03 Taragesetz, Wertzollgesetz

Text

Paragraph 2, Umschließungen.

  1. Absatz eins,Umschließungen dienen entweder als äußere Umschließungen dem Schutz der Ware während der Beförderung oder als innere Umschließungen dem Schutz der Ware bei der Aufbewahrung.
  2. Absatz 2,Umschließungen, die auch zum Gebrauch der Ware dienen und hiefür besonders eingerichtet sind, werden, unbeschadet der Bestimmungen des Zolltarifes, je nach dem vorherrschenden Verwendungszweck als Umschließung oder als Ware angesehen. Im Zweifel sind solche Umschließungen als Waren zu behandeln.
  3. Absatz 3,In Umschließungen enthaltene Verpackungsmittel von Waren, wie Stroh, Sägespäne und dergleichen, gelten als Teil der Umschließung, in der sie sich befinden.
  4. Absatz 4,Als innere Umschließungen gelten auch:
    1. Litera a
      Wareneinlagen, wie Spulen, Walzen, Gestelle und dergleichen;
    2. Litera b
      Papier- und Pappekarten, Schautafeln und dergleichen, auf denen Waren befestigt sind.
  5. Absatz 5,Waren, auch in Papierumhüllung, die bloß mit Stricken, Draht und dergleichen zusammengebunden sind, sind als unverpackt anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

10003848

Dokumentnummer

NOR12042729

Alte Dokumentnummer

N3195519181R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/130/P2/NOR12042729