Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
35/03 Taragesetz, Wertzollgesetz
Text
§ 3. Verzollung nach dem Gewicht.Paragraph 3, Verzollung nach dem Gewicht.
(1)Absatz eins,Der Gewichtszoll ist bei Waren, deren Zollsatz 50 S für 100 kg nicht überschreitet, und in Fällen, in denen es dieses Bundesgesetz oder der Zolltarif bestimmt, nach dem Rohgewicht zu bemessen.
(2)Absatz 2,Soweit nicht gemäß Abs. 1 Verzollung nach dem Rohgewicht erfolgt, ist der Gewichtszoll nach dem Reingewicht oder, bei Fehlen von Umschließungen, die zum Reingewicht gehören, nach dem Eigengewicht zu bemessen.Soweit nicht gemäß Absatz eins, Verzollung nach dem Rohgewicht erfolgt, ist der Gewichtszoll nach dem Reingewicht oder, bei Fehlen von Umschließungen, die zum Reingewicht gehören, nach dem Eigengewicht zu bemessen.
(3)Absatz 3,In den Fällen des § 10 erfolgt die Bemessung des Gewichtszolles nach dem Eigen- oder Reingewicht unter Hinzurechnung eines Tara- beziehungsweise Ausgleichszuschlages.In den Fällen des Paragraph 10, erfolgt die Bemessung des Gewichtszolles nach dem Eigen- oder Reingewicht unter Hinzurechnung eines Tara- beziehungsweise Ausgleichszuschlages.
Schlagworte
Eigengewicht, Tarazuschlag
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Dokumentnummer
NOR12042730
Alte Dokumentnummer
N3195519182R