Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
35/03 Taragesetz, Wertzollgesetz
Text
Gewichtsermittlung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Das Zollamt ist berechtigt zu verlangen, daß das Verzollungsgewicht durch Abwaage ermittelt wird; hiefür gilt der § 56 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644.Das Zollamt ist berechtigt zu verlangen, daß das Verzollungsgewicht durch Abwaage ermittelt wird; hiefür gilt der Paragraph 56, des Zollgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 644.
(2)Absatz 2,Das Reingewicht kann auch durch Abzug einer nach den Tarasätzen des § 6 errechneten Tara vom Rohgewicht der Ware ermittelt werden.Das Reingewicht kann auch durch Abzug einer nach den Tarasätzen des Paragraph 6, errechneten Tara vom Rohgewicht der Ware ermittelt werden.
(3)Absatz 3,Der § 10 bleibt unberührt.Der Paragraph 10, bleibt unberührt.
(4)Absatz 4,Die Befugnis zur Schätzung des Verzollungsgewichtes nach Maßgabe der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 317/1992
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Dokumentnummer
NOR12051388
Alte Dokumentnummer
N3199211293Y