Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 317/1992Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
35/03 Taragesetz, Wertzollgesetz
Text
§ 5. Rechnungsmäßige Ermittlung des Rein- oder Eigengewichtes.Paragraph 5, Rechnungsmäßige Ermittlung des Rein- oder Eigengewichtes.
(1)Absatz eins,Die Ermittlung des Reingewichtes hat, soweit nicht die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 anzuwenden sind, durch Abzug einer rechnungsmäßigen Tara vom Rohgewicht nach den im § 6 bestimmten Tarasätzen zu erfolgen (rechnungsmäßiges Reingewicht). Zu diesem Zweck genügt die Angabe des Rohgewichtes und der Umschließung mit der ihr nach § 6 zukommenden Benennung.Die Ermittlung des Reingewichtes hat, soweit nicht die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, anzuwenden sind, durch Abzug einer rechnungsmäßigen Tara vom Rohgewicht nach den im Paragraph 6, bestimmten Tarasätzen zu erfolgen (rechnungsmäßiges Reingewicht). Zu diesem Zweck genügt die Angabe des Rohgewichtes und der Umschließung mit der ihr nach Paragraph 6, zukommenden Benennung.
(2)Absatz 2,Ein Tarasatz ist nicht mehr anzuwenden, wenn das Reingewicht der Ware bereits durch Abwaage ermittelt worden ist.
(3)Absatz 3,Die Ermittlung des Reingewichtes von Wein in großen Fässern auf Straßenfahrzeugen kann durch Berechnung nach dem amtlichen Eichzeichen erfolgen.
(4)Absatz 4,Das Eigengewicht von Flüssigkeiten in Wasserfahrzeugen, die für die Beförderung von Flüssigkeiten besonders eingerichtet sind, oder in ortsfesten Landtanks kann durch Raumvermessung unter Zugrundelegung der Eichscheine mit Hilfe des spezifischen Gewichtes ermittelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Dokumentnummer
NOR12042732
Alte Dokumentnummer
N3195519184R