Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
02.07.1955 bis 30.06.1992 — BGBl. Nr. 130/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 502.07.195530.06.1992 BGBl. Nr. 130/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 317/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Taragesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

02.07.1955BGBl. Nr. 130/1955

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 317/1992

Index

35/03 Taragesetz, Wertzollgesetz

Text

Paragraph 5, Rechnungsmäßige Ermittlung des Rein- oder Eigengewichtes.

  1. Absatz eins,Die Ermittlung des Reingewichtes hat, soweit nicht die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, anzuwenden sind, durch Abzug einer rechnungsmäßigen Tara vom Rohgewicht nach den im Paragraph 6, bestimmten Tarasätzen zu erfolgen (rechnungsmäßiges Reingewicht). Zu diesem Zweck genügt die Angabe des Rohgewichtes und der Umschließung mit der ihr nach Paragraph 6, zukommenden Benennung.
  2. Absatz 2,Ein Tarasatz ist nicht mehr anzuwenden, wenn das Reingewicht der Ware bereits durch Abwaage ermittelt worden ist.
  3. Absatz 3,Die Ermittlung des Reingewichtes von Wein in großen Fässern auf Straßenfahrzeugen kann durch Berechnung nach dem amtlichen Eichzeichen erfolgen.
  4. Absatz 4,Das Eigengewicht von Flüssigkeiten in Wasserfahrzeugen, die für die Beförderung von Flüssigkeiten besonders eingerichtet sind, oder in ortsfesten Landtanks kann durch Raumvermessung unter Zugrundelegung der Eichscheine mit Hilfe des spezifischen Gewichtes ermittelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

10003848

Dokumentnummer

NOR12042732

Alte Dokumentnummer

N3195519184R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/130/P5/NOR12042732