Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
02.07.1955 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 130/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 602.07.195531.12.1994 BGBl. Nr. 130/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Taragesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

02.07.1955BGBl. Nr. 130/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Index

35/03 Taragesetz, Wertzollgesetz

Text

Paragraph 6, Tarasätze.

  1. Absatz eins,Für die nachstehenden Umschließungen gelten folgende Tarasätze vom Hundert des Rohgewichtes:
    1. Litera a
      für Originalkisten mit innerer Blechauskleidung im Gewichte von mindestens 10 Gramm pro 100 cm2 oder mit innerer Bleifolienauskleidung und Bastmattenumhüllung, in welchen Tee, lose oder in Paketen, eingeht
      23%
    2. Litera b
      für alle anderen ganz geschlossenen Kisten aus Holz oder für Holzkoffer
      10%
    3. Litera c
      für Kisten aus Holz mit Luftlöchern, mit Deckeln aus Zeugstoffen
      8%
    4. Litera d
      für Halbkisten, Gitterkisten und dergleichen Umschließungen aus Holz, bei denen die Zwischenräume zwischen den Brettern offensichtlich weniger als die Hälfte der Oberfläche betragen
      8%
    5. Litera e
      für Verschläge, Gestelle, Steigen, Rahmen und dergleichen Umschließungen aus Holz, bei denen die Zwischenräume zwischen den Brettern offensichtlich mehr als die Hälfte der Oberfläche betragen
      4%
    6. Litera f
      für Holzfässer
      10%
    7. Litera g
      für Sperrholzfässer
      6%
    8. Litera h
      für hölzerne Überfässer
      6%
    9. Litera i
      für Holzfässer, mit Papier ausgelegt, das sind Fässer von leichterer Bauart, deren Dauben in der Regel nicht dicht aneinanderschließen und daher zum Schutz des Inhaltes mit Papier ausgelegt werden
      6%
    10. Litera j
      für hölzerne Kübel
      6%
    11. Litera k
      für Pappedrums, Patentfässer aus Pappe, Fiberdrums
      6%
    12. Litera l
      für Blechtrommeln wie Drums, Sickenfässer, Hobbocks
      8%
    13. Litera m
      für Blechtrommeln ohne Deckel
      6%
    14. Litera n
      für Kannen und Kanister aus Eisenblech, auch mit unedlen Metallen überzogen oder emailliert oder lackiert
      5%
    15. Litera o
      für Körbe aus Weidenruten, Rohr, Holzspan oder ähnlichen Stoffen, auch mit einzelnen eingeflochtenen farbigen Teilen
      4%
    16. Litera p
      für Kanasserkörbe (Kanassers, Kranjans), das sind Körbe aus Geflechten von gespaltenem außereuropäischem Rohr, die in der Regel durch Rohrstäbe verbunden, teilweise auch mit Schilfblättern gefüttert sind
      4%
    17. Litera q
      für Ballen, das sind Umschließungen von Packstücken mit einem Rohgewicht von wenigstens 10 kg, die durchwegs aus mindestens zwei Lagen von Geweben oder Geflechten, wie Packleinwand, Papiergarngewebe, Sackdrell, Segeltuch, Wachstuch, Schilf-, Rohr-, Stroh- oder Bastgeflecht und dergleichen, oder aus einer Lage eines dieser Stoffe mit eisernen Bändern (Reifen) bestehen
      4%
    18. Litera r
      für Matten, das sind Umschließungen aus einer Lage von Schilf-, Rohr- oder Bastgeflecht oder ähnlichen Stoffen
      3%
    19. Litera s
      für Textilsäcke
      1. Ziffer eins
        leichte
        1%
      2. Ziffer 2
        starke
        2%
      (Säcke bestehen aus einer einfachen Lage von Textilstoffen; starke Säcke sind jene, von denen ein Gewebeausschnitt von 100 cm2 3 Gramm oder mehr wiegt.)
    20. Litera t
      für einfache Umschließungen aus leichten Geweben, von denen ein Gewebeausschnitt von 100 cm2 weniger als 3 Gramm wiegt
      1%
    21. Litera u
      für Papiersäcke
      1. Ziffer eins
        einfache
        1%
      2. Ziffer 2
        mehrfache
        2%
    22. Litera v
      für Fardi, das sind ballen- oder sackförmige Umschließungen aus einem Geflecht oder groben Gewebe aus Meergras, Baumfasern oder Mattenflechtstoffen,
      1. Ziffer eins
        einfache
        3%
      2. Ziffer 2
        doppelte
        5%
    23. Litera w
      für Seronen, das sind Umschließungen aus Häuten (in der Regel aus Ochsenhäuten)
      4%
    24. Litera x
      für Stöße mit Schutzbrettern, das sind mit Draht oder Stricken zusammengehaltene Packstücke, die an den beiden entgegengesetzten Seiten mit Holzbrettern vollständig bedeckt sind
      4%
  2. Absatz 2,Die Tarasätze gelten, soweit sich nicht aus dem Absatz eins, Ausnahmen ergeben, nur für Umschließungen, die die Ware von allen Seiten umgeben und durchwegs aus demselben Stoffe bestehen.
  3. Absatz 3,Auf Umschließungen, die durch Aneinanderfügen verschieden schwerer Stoffe hergestellt sind, kommt nur jener Tarasatz zur Anwendung, der für Umschließungen vorgesehen ist, die ganz aus dem leichteren Stoffe bestehen.
  4. Absatz 4,Gehen Waren in mehreren, nicht zum Reingewicht gehörigen Umschließungen ein, für die Tarasätze vorgesehen sind, so ist von den in Frage kommenden Tarasätzen der höchste anzuwenden.
  5. Absatz 5,Für andere als die im Absatz eins, genannten Umschließungen kann das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau, sofern hiefür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, Tarasätze vom Hundert des Rohgewichtes unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Gewichtes solcher Umschließungen durch Verordnung bestimmen.

Schlagworte

Schilfgeflecht, Rohrgeflecht, Strohgeflecht

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

10003848

Dokumentnummer

NOR12042733

Alte Dokumentnummer

N3195519185R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/130/P6/NOR12042733