Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
35/03 Taragesetz, Wertzollgesetz
Text
§ 8. Zum Reingewicht gehörende Umschließungen.Paragraph 8, Zum Reingewicht gehörende Umschließungen.
(1)Absatz eins,Zum Reingewicht gehören, sofern der Zolltarif keine abweichenden Bestimmungen enthält:
bei tropfbar flüssigen und gasförmigen Waren die unmittelbaren Umschließungen (Fässer, Flaschen, Kannen und dergleichen), ferner Korbgeflechte und ähnliche Umschließungen, die Flaschen und dergleichen umhüllen, wenn sie nicht ohne Zerstörung abgenommen werden können;
bei nichtflüssigen Waren jene inneren Umschließungen, die
im § 2 Abs. 4 angeführt sind,im Paragraph 2, Absatz 4, angeführt sind,
den Zweck haben, der Ware ein besseres Aussehen zu geben oder
beim Klein- oder Einzelverkauf in der Regel mit in die Hand des letzten Käufers (Verbrauchers) übergehen.
(2)Absatz 2,Den tropfbar flüssigen Waren sind teigförmige Waren gleichzuhalten, wenn sie sich bei einer Temperatur von 15° Celsius umgießen lassen.
(3)Absatz 3,Bei Waren, die zu ihrer Erhaltung in eine Flüssigkeit eingelegt sind, ist der Abzug des Gewichtes der unmittelbaren Umschließung zulässig, sofern diese nicht gemäß Abs. 1 lit. b zum Reingewicht gehört.Bei Waren, die zu ihrer Erhaltung in eine Flüssigkeit eingelegt sind, ist der Abzug des Gewichtes der unmittelbaren Umschließung zulässig, sofern diese nicht gemäß Absatz eins, Litera b, zum Reingewicht gehört.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Dokumentnummer
NOR12042735
Alte Dokumentnummer
N3195519187R