Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
35/03 Taragesetz, Wertzollgesetz
Text
§ 9. Genauigkeit der Gewichtsermittlung.Paragraph 9, Genauigkeit der Gewichtsermittlung.
(1)Absatz eins,Auf der Gleiswaage oder auf der Kran(Brücken)waage ist das Roh- oder Reingewicht bis auf 10 kg genau zu ermitteln, wenn die Waage für eine genauere Gewichtsermittlung nicht eingerichtet ist.
(2)Absatz 2,Auf anderen Waagen ist das Roh- oder Reingewicht der Waren
bei einem Zollsatz bis 350 S für 100 kg bis auf fünf Zehntel Kilogramm,
bei einem Zollsatz über 350 S bis 1400 S für 100 kg bis auf ein Zehntel Kilogramm,
bei einem Zollsatz über 1400 S bis 3500 S für 100 kg bis auf ein Hundertstel Kilogramm und
bei einem höheren Zollsatz bis auf ein Tausendstel Kilogramm genau zu ermitteln.
(3)Absatz 3,Bruchteile unter der Hälfte des jeweils maßgeblichen Grenzgewichtes werden vernachlässigt; größere Bruchteile sind auf die Grenzgewichtseinheit aufzurunden.
(4)Absatz 4,Für die Ermittlung des rechnungsmäßigen Reingewichtes gelten die Abs. 1 bis 3 entsprechend.Für die Ermittlung des rechnungsmäßigen Reingewichtes gelten die Absatz eins bis 3 entsprechend.
Schlagworte
Rohgewicht, Kranwaage, Brückenwaage
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Dokumentnummer
NOR12042736
Alte Dokumentnummer
N3195519188R