Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 11Artikel eins, Paragraph 11
Inkrafttretensdatum
01.07.1982
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
ABSCHNITT III.ABSCHNITT römisch drei.
Zulassung zur Fachprüfung.
§ 11. Antragstellung.Paragraph 11, Antragstellung.
(1)Absatz eins,Bewerber um Zulassung zur Fachprüfung haben ihren Antrag unter Beischluß der Belege, welche die Erfüllung der zur Erlangung der Berufsbefugnisse erforderlichen Voraussetzungen dartun, beim Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich einzubringen. Über den Antrag hat das Kammeramt nach Anhörung eines gemäß § 64 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946 in der geltenden Fassung und § 29 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes, BGBl. Nr. 20/1948, zu bildenden Ausschusses zu entscheiden. Gegen einen Bescheid, mit dem die Zulassung verweigert wird, steht die beim Kammeramt einzubringende Berufung an den Landeshauptmann offen.Bewerber um Zulassung zur Fachprüfung haben ihren Antrag unter Beischluß der Belege, welche die Erfüllung der zur Erlangung der Berufsbefugnisse erforderlichen Voraussetzungen dartun, beim Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich einzubringen. Über den Antrag hat das Kammeramt nach Anhörung eines gemäß Paragraph 64, des Handelskammergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, in der geltenden Fassung und Paragraph 29, des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948,, zu bildenden Ausschusses zu entscheiden. Gegen einen Bescheid, mit dem die Zulassung verweigert wird, steht die beim Kammeramt einzubringende Berufung an den Landeshauptmann offen. (2)Absatz 2,Bescheide, mit denen die Zulassung zur Fachprüfung oder die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen oder Prüfungsfächern trotz Fehlens einer gesetzlichen Voraussetzung erteilt wurde, können als nichtig erklärt werden (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950).Bescheide, mit denen die Zulassung zur Fachprüfung oder die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen oder Prüfungsfächern trotz Fehlens einer gesetzlichen Voraussetzung erteilt wurde, können als nichtig erklärt werden (Paragraph 68, Absatz 4, Litera d, AVG 1950).
Anmerkung
AVG 1950 wiederverlautbart als
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991
Dokumentnummer
NOR12042756
Alte Dokumentnummer
N3195520138L