Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 18Artikel eins, Paragraph 18
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 18. Ausnahmen.Paragraph 18, Ausnahmen.
Berufsangehörige, die bei haftpflichtversicherungspflichtigen Wirtschaftstreuhändern (einschließlich Personengemeinschaften und juristischen Personen) angestellt oder als gesetzliche Vertreter tätig sind, unterliegen nicht den Vorschriften der §§ 16 und 17, sofern sie nicht außerdem für eigene Rechnung tätig sind. Berufsangehörige, die bei haftpflichtversicherungspflichtigen Wirtschaftstreuhändern (einschließlich Personengemeinschaften und juristischen Personen) angestellt oder als gesetzliche Vertreter tätig sind, unterliegen nicht den Vorschriften der Paragraphen 16 und 17, sofern sie nicht außerdem für eigene Rechnung tätig sind.
Dokumentnummer
NOR12042764
Alte Dokumentnummer
N3195520146L