Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 19Artikel eins, Paragraph 19
Inkrafttretensdatum
01.07.1986
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
ABSCHNITT VI.ABSCHNITT römisch sechs.
§ 19. Berufsanwärter.Paragraph 19, Berufsanwärter.
(1)Absatz eins,Personen, die eine Berufsbefugnis als Wirtschaftstreuhänder anstreben und eine hauptberufliche Tätigkeit gemäß Abs. 4 ausüben, haben sich als Berufsanwärter bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder anzumelden; sie müssen hiebei den Nachweis der Ablegung der Reifeprüfung oder einer facheinschlägigen Berufsreife- oder Studienberechtigungsprüfung (§ 9 Abs. 4 erster Halbsatz) erbringen.Personen, die eine Berufsbefugnis als Wirtschaftstreuhänder anstreben und eine hauptberufliche Tätigkeit gemäß Absatz 4, ausüben, haben sich als Berufsanwärter bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder anzumelden; sie müssen hiebei den Nachweis der Ablegung der Reifeprüfung oder einer facheinschlägigen Berufsreife- oder Studienberechtigungsprüfung (Paragraph 9, Absatz 4, erster Halbsatz) erbringen.
(2)Absatz 2,Auch alle späteren Veränderungen (Wechsel des Dienstgebers oder der Art der Tätigkeit) sind der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bekanntzugeben.
(3)Absatz 3,Bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder wird ein aus einem Mitglied jeder Berufsgruppe zusammengesetzter, vom Vorstand der Kammer zu bestellender Ausschuß für Berufsanwärter errichtet, der durch zwei Personen aus dem Kreise der bereits angemeldeten Berufsanwärter zu ergänzen ist. Der Vorsitzende dieses Ausschusses wird aus dem Kreise seiner Mitglieder vom Vorstand bestellt. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Die Funktion ist ehrenamtlich, ihre Ausübung kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt, zurückgelegt oder vom Vorstand widerrufen werden.
(4)Absatz 4,Dieser Ausschuß hat die einlaufenden Anmeldungen, denen die Personaldokumente und die vom Arbeitgeber auszustellenden Bestätigungen über die Art der Verwendung beizuschließen sind, zu prüfen und festzustellen, ob der Bewerber hauptberuflich als Angestellter oder mitarbeitender Familienangehöriger bei einem Wirtschaftstreuhänder beschäftigt ist und dort eine Tätigkeit ausübt, die ihm ermöglicht, Kenntnisse und Erfahrungen für die Ausübung des Berufes eines Wirtschaftstreuhänders zu erwerben. Eine Beschäftigung, welche die übliche Arbeitszeit in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei nicht erreicht, ist nur verhältnismäßig anzurechnen.
(5)Absatz 5,Die Anmeldebestätigung darf nur auf Grund eines Gutachtens des Ausschusses für Berufsanwärter vom Kammeramt mit Bescheid erteilt werden; sie wirkt, sofern zum Stichtag der Anmeldung bereits alle Voraussetzungen erfüllt waren, auf diesen zurück.
(6)Absatz 6,Im Falle einer späteren Bewerbung um Zulassung zu einer Fachprüfung haben Bewerber, welche die im Abs. 1 vorgesehene Anmeldung nicht oder verspätet vollzogen haben, keinen Anspruch auf Anrechnung ihrer Berufspraxis auf die in den Zulassungsbedingungen vorgesehene Vorbereitungszeit, insoweit diese Berufspraxis in Zeiträume vor der Anmeldung als Berufsanwärter, jedoch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt.Im Falle einer späteren Bewerbung um Zulassung zu einer Fachprüfung haben Bewerber, welche die im Absatz eins, vorgesehene Anmeldung nicht oder verspätet vollzogen haben, keinen Anspruch auf Anrechnung ihrer Berufspraxis auf die in den Zulassungsbedingungen vorgesehene Vorbereitungszeit, insoweit diese Berufspraxis in Zeiträume vor der Anmeldung als Berufsanwärter, jedoch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt.
(7)Absatz 7,Gegen die Ablehnung der Anmeldung als Berufsanwärter ist die Berufung an den Landeshauptmann zulässig.
(8)Absatz 8,Besteht eine Scheinpraxis, so hat das Kammeramt nach Anhörung des Ausschusses für Berufsanwärter (Abs. 3) die Anmeldebestätigung mit Bescheid zu widerrufen.Besteht eine Scheinpraxis, so hat das Kammeramt nach Anhörung des Ausschusses für Berufsanwärter (Absatz 3,) die Anmeldebestätigung mit Bescheid zu widerrufen.
(9)Absatz 9,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat ein Verzeichnis der Berufsanwärter zu führen. Sie hat den Arbeitgeber von der Eintragung der bei ihm beschäftigten Personen in dieses Verzeichnis zu verständigen; das gleiche gilt sinngemäß für die Streichung aus dem Verzeichnis.
Dokumentnummer
NOR12042765
Alte Dokumentnummer
N3195520147L