Rechtstracker.at

Art. 1 § 19

Fassungen
01.07.1986 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 1901.07.198630.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.07.1986

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

ABSCHNITT römisch sechs.

Paragraph 19, Berufsanwärter.

  1. Absatz eins,Personen, die eine Berufsbefugnis als Wirtschaftstreuhänder anstreben und eine hauptberufliche Tätigkeit gemäß Absatz 4, ausüben, haben sich als Berufsanwärter bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder anzumelden; sie müssen hiebei den Nachweis der Ablegung der Reifeprüfung oder einer facheinschlägigen Berufsreife- oder Studienberechtigungsprüfung (Paragraph 9, Absatz 4, erster Halbsatz) erbringen.
  2. Absatz 2,Auch alle späteren Veränderungen (Wechsel des Dienstgebers oder der Art der Tätigkeit) sind der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder wird ein aus einem Mitglied jeder Berufsgruppe zusammengesetzter, vom Vorstand der Kammer zu bestellender Ausschuß für Berufsanwärter errichtet, der durch zwei Personen aus dem Kreise der bereits angemeldeten Berufsanwärter zu ergänzen ist. Der Vorsitzende dieses Ausschusses wird aus dem Kreise seiner Mitglieder vom Vorstand bestellt. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Die Funktion ist ehrenamtlich, ihre Ausübung kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt, zurückgelegt oder vom Vorstand widerrufen werden.
  4. Absatz 4,Dieser Ausschuß hat die einlaufenden Anmeldungen, denen die Personaldokumente und die vom Arbeitgeber auszustellenden Bestätigungen über die Art der Verwendung beizuschließen sind, zu prüfen und festzustellen, ob der Bewerber hauptberuflich als Angestellter oder mitarbeitender Familienangehöriger bei einem Wirtschaftstreuhänder beschäftigt ist und dort eine Tätigkeit ausübt, die ihm ermöglicht, Kenntnisse und Erfahrungen für die Ausübung des Berufes eines Wirtschaftstreuhänders zu erwerben. Eine Beschäftigung, welche die übliche Arbeitszeit in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei nicht erreicht, ist nur verhältnismäßig anzurechnen.
  5. Absatz 5,Die Anmeldebestätigung darf nur auf Grund eines Gutachtens des Ausschusses für Berufsanwärter vom Kammeramt mit Bescheid erteilt werden; sie wirkt, sofern zum Stichtag der Anmeldung bereits alle Voraussetzungen erfüllt waren, auf diesen zurück.
  6. Absatz 6,Im Falle einer späteren Bewerbung um Zulassung zu einer Fachprüfung haben Bewerber, welche die im Absatz eins, vorgesehene Anmeldung nicht oder verspätet vollzogen haben, keinen Anspruch auf Anrechnung ihrer Berufspraxis auf die in den Zulassungsbedingungen vorgesehene Vorbereitungszeit, insoweit diese Berufspraxis in Zeiträume vor der Anmeldung als Berufsanwärter, jedoch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt.
  7. Absatz 7,Gegen die Ablehnung der Anmeldung als Berufsanwärter ist die Berufung an den Landeshauptmann zulässig.
  8. Absatz 8,Besteht eine Scheinpraxis, so hat das Kammeramt nach Anhörung des Ausschusses für Berufsanwärter (Absatz 3,) die Anmeldebestätigung mit Bescheid zu widerrufen.
  9. Absatz 9,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat ein Verzeichnis der Berufsanwärter zu führen. Sie hat den Arbeitgeber von der Eintragung der bei ihm beschäftigten Personen in dieses Verzeichnis zu verständigen; das gleiche gilt sinngemäß für die Streichung aus dem Verzeichnis.

Gesetzesnummer

10003849

Dokumentnummer

NOR12042765

Alte Dokumentnummer

N3195520147L