Rechtstracker.at

Art. 1 § 20

Fassungen
01.07.1982 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 2001.07.198230.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.07.1982

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

ABSCHNITT römisch sieben.

Erlangung der Berufsbefugnis.

Paragraph 20, Bestellung und Anerkennung.

  1. Absatz eins,Physische Personen erlangen das Recht zur Berufsausübung durch öffentliche Bestellung, juristische Personen und Personengemeinschaften durch Anerkennung seitens der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Die Bestimmungen der ersten zwei Sätze des Paragraph 11, Absatz eins, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß bei physischen Personen die Anhörung des im Paragraph 11, Absatz eins, angeführten Ausschusses entfällt. Über die Bestellung (Anerkennung) wird von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder eine Urkunde ausgefolgt. Das Recht zur Führung der einschlägigen Berufsbezeichnung beginnt mit der Ausfolgung der Urkunde.
  2. Absatz 2,Sind jedoch bei physischen Personen seit Ablegung der Fachprüfung mehr als fünf Jahre vergangen, so kann der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die öffentliche Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig machen.
  3. Absatz 3,Bestellungen (Anerkennungen), die trotz Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgt sind, können als nichtig erklärt werden (Paragraph 68, Absatz 4, Litera d, AVG 1950).

Anmerkung

AVG 1950 wiederverlautbart als
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991

Gesetzesnummer

10003849

Dokumentnummer

NOR12042766

Alte Dokumentnummer

N3195520148L