Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 20Artikel eins, Paragraph 20
Inkrafttretensdatum
01.07.1982
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
ABSCHNITT VII.ABSCHNITT römisch sieben.
Erlangung der Berufsbefugnis.
§ 20. Bestellung und Anerkennung.Paragraph 20, Bestellung und Anerkennung.
(1)Absatz eins,Physische Personen erlangen das Recht zur Berufsausübung durch öffentliche Bestellung, juristische Personen und Personengemeinschaften durch Anerkennung seitens der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Die Bestimmungen der ersten zwei Sätze des § 11 Abs. 1 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß bei physischen Personen die Anhörung des im § 11 Abs. 1 angeführten Ausschusses entfällt. Über die Bestellung (Anerkennung) wird von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder eine Urkunde ausgefolgt. Das Recht zur Führung der einschlägigen Berufsbezeichnung beginnt mit der Ausfolgung der Urkunde.Physische Personen erlangen das Recht zur Berufsausübung durch öffentliche Bestellung, juristische Personen und Personengemeinschaften durch Anerkennung seitens der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Die Bestimmungen der ersten zwei Sätze des Paragraph 11, Absatz eins, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß bei physischen Personen die Anhörung des im Paragraph 11, Absatz eins, angeführten Ausschusses entfällt. Über die Bestellung (Anerkennung) wird von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder eine Urkunde ausgefolgt. Das Recht zur Führung der einschlägigen Berufsbezeichnung beginnt mit der Ausfolgung der Urkunde.
(2)Absatz 2,Sind jedoch bei physischen Personen seit Ablegung der Fachprüfung mehr als fünf Jahre vergangen, so kann der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die öffentliche Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig machen.
(3)Absatz 3,Bestellungen (Anerkennungen), die trotz Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgt sind, können als nichtig erklärt werden (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950).Bestellungen (Anerkennungen), die trotz Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgt sind, können als nichtig erklärt werden (Paragraph 68, Absatz 4, Litera d, AVG 1950).
Anmerkung
AVG 1950 wiederverlautbart als
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991
Dokumentnummer
NOR12042766
Alte Dokumentnummer
N3195520148L