Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 21Artikel eins, Paragraph 21
Text
§ 21. Beeidigung und Gelöbnis.Paragraph 21, Beeidigung und Gelöbnis.
(1)Absatz eins,Die Beeidigung nimmt der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau oder ein von ihm bestellter Vertreter vor. Die Urkunde über die öffentliche Bestellung eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters und eines Buchprüfers und Steuerberaters wird erst nach Ablegung des Eides ausgehändigt. Die Eidesformel lautet:
"Ich schwöre bei Gott, daß ich die Gesetze der demokratischen Republik Österreich stets treu und unverbrüchlich befolgen, die Aufgaben und Pflichten eines Wirtschaftstreuhänders gewissenhaft erfüllen, meine Verschwiegenheitspflicht einhalten und die von mir verlangten Gutachten gewissenhaft und unparteiisch erstatten werde."
Statt des Eides kann aus religiösen Gründen ein Gelöbnis abgelegt werden, das inhaltlich der Eidesformel entspricht.
Steuerberater haben vor Aushändigung der Urkunde ein Gelöbnis abzulegen, das inhaltlich der Eidesformel des Abs. 1 entspricht. Für die Abnahme des Gelöbnisses gilt Abs. 1 sinngemäß.Steuerberater haben vor Aushändigung der Urkunde ein Gelöbnis abzulegen, das inhaltlich der Eidesformel des Absatz eins, entspricht. Für die Abnahme des Gelöbnisses gilt Absatz eins, sinngemäß.