Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 22Artikel eins, Paragraph 22
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 22. Versagung der Bestellung (Anerkennung)Paragraph 22, Versagung der Bestellung (Anerkennung)
(1)Absatz eins,Über eine Versagung der Bestellung (Anerkennung) ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Gegen diesen Bescheid steht die bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einzubringende Berufung an den Landeshauptmann offen.
(2)Absatz 2,Die Bestellung ist nur zu versagen, wenn nach Zulassung zur Fachprüfung ein Erfordernis für die Erlangung der Berufsbefugnis (Abschnitt II) weggefallen ist oder der Bewerber die für seine Berufsgruppe vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (Abschnitt V) nicht abgeschlossen hat. Sie kann versagt werden, wenn seit der Ablegung der Fachprüfung mehr als fünf Jahre verstrichen sind.Die Bestellung ist nur zu versagen, wenn nach Zulassung zur Fachprüfung ein Erfordernis für die Erlangung der Berufsbefugnis (Abschnitt römisch zwei) weggefallen ist oder der Bewerber die für seine Berufsgruppe vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (Abschnitt römisch fünf) nicht abgeschlossen hat. Sie kann versagt werden, wenn seit der Ablegung der Fachprüfung mehr als fünf Jahre verstrichen sind.
(3)Absatz 3,Die Anerkennung ist nur zu versagen, wenn die zur Erlangung der Berufsbefugnis erforderlichen Voraussetzungen (Abschnitt II) nicht vorliegen oder der Nachweis der erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung (Abschnitt V) nicht erbracht wird.Die Anerkennung ist nur zu versagen, wenn die zur Erlangung der Berufsbefugnis erforderlichen Voraussetzungen (Abschnitt römisch zwei) nicht vorliegen oder der Nachweis der erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung (Abschnitt römisch fünf) nicht erbracht wird.
Dokumentnummer
NOR12042768
Alte Dokumentnummer
N3195520150L