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Art. 1 § 22

Fassungen
01.09.1955 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 125/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 2201.09.195530.06.1999 BGBl. Nr. 125/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.09.1955BGBl. Nr. 125/1955

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 22, Versagung der Bestellung (Anerkennung)

  1. Absatz eins,Über eine Versagung der Bestellung (Anerkennung) ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Gegen diesen Bescheid steht die bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einzubringende Berufung an den Landeshauptmann offen.
  2. Absatz 2,Die Bestellung ist nur zu versagen, wenn nach Zulassung zur Fachprüfung ein Erfordernis für die Erlangung der Berufsbefugnis (Abschnitt römisch zwei) weggefallen ist oder der Bewerber die für seine Berufsgruppe vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (Abschnitt römisch fünf) nicht abgeschlossen hat. Sie kann versagt werden, wenn seit der Ablegung der Fachprüfung mehr als fünf Jahre verstrichen sind.
  3. Absatz 3,Die Anerkennung ist nur zu versagen, wenn die zur Erlangung der Berufsbefugnis erforderlichen Voraussetzungen (Abschnitt römisch zwei) nicht vorliegen oder der Nachweis der erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung (Abschnitt römisch fünf) nicht erbracht wird.

Gesetzesnummer

10003849

Dokumentnummer

NOR12042768

Alte Dokumentnummer

N3195520150L