Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 25Artikel eins, Paragraph 25
Inkrafttretensdatum
01.07.1986
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
ABSCHNITT VIII.ABSCHNITT römisch acht.
Pflichten und Rechte der Wirtschaftstreuhänder.
§ 25. Allgemeine Pflichten.Paragraph 25, Allgemeine Pflichten.
(1)Absatz eins,Die Wirtschaftstreuhänder haben ihren Beruf gewissenhaft, unter Beachtung der Verschwiegenheitspflicht, eigenverantwortlich auszuüben. Sie dürfen Prüfungsaufträge nur übernehmen und ausführen, wenn sie vom Geprüften und, falls der Auftraggeber ein Dritter ist, auch von diesem persönlich und wirtschaftlich unabhängig sind.
(2)Absatz 2,Streitigkeiten zwischen Wirtschaftstreuhändern untereinander oder mit Berufsanwärtern hinsichtlich Berufsausübung oder Tätigkeit in der Standesvertretung sind der Kammer vor Beschreiten des Rechtsweges zur Schlichtung vorzulegen. Dies gilt nicht in nichtberufsspezifischen Angelegenheiten der Arbeitsgerichtsbarkeit. Streitigkeiten in Angelegenheiten des Altersvorsorgewerkes der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Ehrengerichtsbarkeit gemäß § 47 sind jedenfalls der Kammer als berufsspezifische Angelegenheit zur Schlichtung vorzulegen.Streitigkeiten zwischen Wirtschaftstreuhändern untereinander oder mit Berufsanwärtern hinsichtlich Berufsausübung oder Tätigkeit in der Standesvertretung sind der Kammer vor Beschreiten des Rechtsweges zur Schlichtung vorzulegen. Dies gilt nicht in nichtberufsspezifischen Angelegenheiten der Arbeitsgerichtsbarkeit. Streitigkeiten in Angelegenheiten des Altersvorsorgewerkes der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Ehrengerichtsbarkeit gemäß Paragraph 47, sind jedenfalls der Kammer als berufsspezifische Angelegenheit zur Schlichtung vorzulegen.
(3)Absatz 3,Der Vorstand kann verbindliche Richtlinien zur Ausübung des Berufes der Wirtschaftstreuhänder und zur Überwachung deren Pflichten erlassen.
Dokumentnummer
NOR12042771
Alte Dokumentnummer
N3195520153L