Rechtstracker.at

Art. 1 § 25

Fassungen
01.07.1986 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 2501.07.198630.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.07.1986

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

ABSCHNITT römisch acht.

Pflichten und Rechte der Wirtschaftstreuhänder.

Paragraph 25, Allgemeine Pflichten.

  1. Absatz eins,Die Wirtschaftstreuhänder haben ihren Beruf gewissenhaft, unter Beachtung der Verschwiegenheitspflicht, eigenverantwortlich auszuüben. Sie dürfen Prüfungsaufträge nur übernehmen und ausführen, wenn sie vom Geprüften und, falls der Auftraggeber ein Dritter ist, auch von diesem persönlich und wirtschaftlich unabhängig sind.
  2. Absatz 2,Streitigkeiten zwischen Wirtschaftstreuhändern untereinander oder mit Berufsanwärtern hinsichtlich Berufsausübung oder Tätigkeit in der Standesvertretung sind der Kammer vor Beschreiten des Rechtsweges zur Schlichtung vorzulegen. Dies gilt nicht in nichtberufsspezifischen Angelegenheiten der Arbeitsgerichtsbarkeit. Streitigkeiten in Angelegenheiten des Altersvorsorgewerkes der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Ehrengerichtsbarkeit gemäß Paragraph 47, sind jedenfalls der Kammer als berufsspezifische Angelegenheit zur Schlichtung vorzulegen.
  3. Absatz 3,Der Vorstand kann verbindliche Richtlinien zur Ausübung des Berufes der Wirtschaftstreuhänder und zur Überwachung deren Pflichten erlassen.

Gesetzesnummer

10003849

Dokumentnummer

NOR12042771

Alte Dokumentnummer

N3195520153L