Rechtstracker.at

Art. 1 § 27

Fassungen
01.09.1955 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 125/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 2701.09.195530.06.1999 BGBl. Nr. 125/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.09.1955BGBl. Nr. 125/1955

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 27, Verschwiegenheitspflicht.

  1. Absatz eins,Der Wirtschaftstreuhänder ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Für diese Verschwiegenheitspflicht ist es ohne Bedeutung, ob die Kenntnis dieser Umstände und Tatsachen auch anderen Personen zugänglich ist oder nicht.
  2. Absatz 2,Die Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftstreuhänders erstreckt sich auch auf persönliche, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihm bei Durchführung des erteilten Auftrages oder im Zuge eines behördlichen, nicht öffentlichen Verfahrens in Ausübung seines Berufes als solche bekanntgeworden sind.
  3. Absatz 3,Inwieweit ein Wirtschaftstreuhänder in Ansehung dessen, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist, von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses, zur Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften im Verwaltungs-, Abgaben-, Zivil- und Strafverfahren befreit ist, bestimmen die Verwaltungs- und Abgabenverfahrensgesetze sowie die Zivil- und Strafprozeßordnung, jedoch mit der Maßgabe, daß im Abgabenverfahren vor den Finanzbehörden einem Wirtschaftstreuhänder die gleichen Rechte wie einem Rechtsanwalt zustehen.
  4. Absatz 4,Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn und insoweit der Auftraggeber den Wirtschaftstreuhänder ausdrücklich dieser Pflicht entbunden hat.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für die Erfüllungsgehilfen der Wirtschaftstreuhänder.

Schlagworte

Betriebsgeheimnis, Verwaltungsverfahren, Abgabenverfahren, Zivilverfahren, Zivilprozeßordnung

Gesetzesnummer

10003849

Dokumentnummer

NOR12042773

Alte Dokumentnummer

N3195520155L