Rechtstracker.at

Art. 1 § 28

Fassungen
01.07.1982 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 2801.07.198230.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.07.1982

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 28, Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit

  1. Absatz eins,Der Beruf des Wirtschaftstreuhänders ist, sofern der Wirtschaftstreuhänder nicht im Angestelltenverhältnis bei anderen Wirtschaftstreuhändern tätig ist, eigenverantwortlich auszuüben. Die erforderliche Eigenverantwortlichkeit ist nicht gegeben, wenn der Wirtschaftstreuhänder bei Ausübung seiner Berufstätigkeit an Weisungen fachlicher Art gebunden ist.
  2. Absatz 2,Die Unabhängigkeit eines Prüfers vom Geprüften bzw. vom Auftraggeber ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn einer der Beteiligten unmittelbaren Einfluß auf die Führung der Geschäfte des anderen hat oder wenn Befangenheitsgründe (Paragraph 35, Absatz 4 und 5) vorliegen. Wer die Bücher geführt oder den Abschluß selbst erstellt hat, darf nicht als Abschlußprüfer tätig werden; die beratende Mitwirkung an der Abschlußerstellung ist jedoch kein Ausschließungsgrund.

Gesetzesnummer

10003849

Dokumentnummer

NOR12042774

Alte Dokumentnummer

N3195520156L