Rechtstracker.at

Art. 1 § 29

Fassungen
29.06.1991 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 2929.06.199130.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

29.06.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 29, Zusammenarbeit und Gesellschaftsverhältnisse

  1. Absatz eins,Die Zusammenarbeit von Wirtschaftstreuhändern untereinander auf Grund von Werkverträgen oder im Rahmen von Arbeits- und Bürogemeinschaften ist ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit zu den einzelnen Berufsgruppen zulässig; tritt eine solche Zusammenarbeit nach außen hin als Gesellschaftsverhältnis in Erscheinung, so sind die Absatz 2 bis 7 maßgebend. Der Abschluß von Werkverträgen, die eine berufliche Zusammenarbeit von Wirtschaftstreuhändern mit Nichtwirtschaftstreuhändern vorsehen, ist den Wirtschaftstreuhändern untersagt; von diesem Verbot ist die übliche Heranziehung von Angehörigen anderer Berufe für Spezialaufgaben (zB Einholung eines Rechtsgutachtens bei einem Rechtsanwalt, Vornahme von Maschinenschätzungen durch einen Sachverständigen) nicht betroffen.
  2. Absatz 2,Die Betätigung von Personengemeinschaften und juristischen Personen im Wirtschaftstreuhandberuf unterliegt den Bestimmungen des Paragraph 7,, wobei folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
    1. Ziffer eins
      Gesellschafter dürfen nur
      1. Litera a
        natürliche Personen, die Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind,
      2. Litera b
        Ehegatten der unter Litera a, genannten Personen und
      3. Litera c
        Kinder (Nachkommen und Wahlkinder) der unter Litera a und b genannten Personen
      sein.
    2. Ziffer 2
      Im Zeitpunkt des Beitrittes zur Gesellschaft darf die Befugnis der in Ziffer eins, Litera a, genannten Wirtschaftstreuhänder nicht ruhen (Paragraph 40,), doch ist ein allfälliges Ruhen der Befugnis während der Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft unschädlich. Das Erlöschen der Befugnis während der Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft bewirkt den Widerruf der Anerkennung der letzteren, wenn der ehemalige Wirtschaftstreuhänder nicht innerhalb von sechs Monaten aus der Gesellschaft ausscheidet; diese Rechtsfolge tritt jedoch nicht ein, wenn das Erlöschen ausschließlich dadurch erfolgt, daß der Wirtschaftstreuhänder auf die Befugnis verzichtet, um in den Genuß einer ihm wegen seines Alters oder wegen Berufsunfähigkeit zustehenden Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu gelangen.
    3. Ziffer 3
      Als Ehegatten von Wirtschaftstreuhändern (Ziffer eins, Litera b,) gelten nur Personen, die mit einem der Gesellschaft zugehörigen Wirtschaftstreuhänder in aufrechter Ehe verheiratet sind. Die Aufhebung oder Scheidung der Ehe während der Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft bewirkt den Widerruf der Anerkennung der letzteren, wenn der frühere Ehegatte nicht binnen sechs Monaten aus der Gesellschaft ausscheidet.
    4. Ziffer 4
      Kinder von Wirtschaftstreuhändern (Ziffer eins, Litera c,) können vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffer 5, der Gesellschaft nur beitreten, wenn sie in der Liste der Berufsanwärter eingetragen und in der Gesellschaft tätig sind.
    5. Ziffer 5
      Stirbt ein Gesellschafter und geht sein Gesellschaftsanteil auf Erben (Vermächtnisnehmer) über, die keine Wirtschaftstreuhänder sind, so bewirkt dies den Widerruf der Anerkennung der Gesellschaft, wenn diese Personen nicht innerhalb eines Jahres nach der Einantwortung aus der Gesellschaft ausscheiden; dies gilt nicht für den überlebenden Ehegatten (Ziffer eins, Litera b und Ziffer 3,) bis zu seiner allfälligen Wiederverehelichung und für Kinder (Ziffer eins, Litera c,) bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres, und zwar auch nicht hinsichtlich jener Gesellschaftsanteile, die diese Personen etwa schon zu Lebzeiten des Verstorbenen besessen haben. Den Kindern steht diese Begünstigung auch dann zu, wenn sie keine in der Gesellschaft tätigen Berufsanwärter sind.
    6. Ziffer 6
      Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben; die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig und bewirkt den Widerruf der Anerkennung der Gesellschaft.
    7. Ziffer 7
      Alle geschäftsführungsberechtigten und alle vertretungsbefugten Gesellschafter von Personengesellschaften des Handelsrechts sowie alle gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften müssen Wirtschaftstreuhänder sein; zumindest einer von ihnen muß seinen Berufssitz am Sitze der Gesellschaft haben.
    8. Ziffer 8
      Die Gesellschaften müssen bezüglich ihrer Willensbildung durch Wirtschaftstreuhänder beherrscht werden, deren persönlicher Befugnisumfang mindestens alle jene Befugnisse umfaßt, die die Gesellschaft erlangt hat oder erlangen soll; diese werden in den Ziffer 9 und 10 und im Absatz 3, als "Wirtschaftstreuhänder der entsprechenden Berufsgruppe" bezeichnet.
    9. Ziffer 9
      Bei Personengesellschaften des Handelsrechts muß die Mehrheit der Gesellschafter aus Wirtschaftstreuhändern der entsprechenden Berufsgruppe bestehen; die Gesamtheit dieser Personen muß am Kapital (Kapitalkonto) und am Erfolg überwiegend beteiligt sein und die Gesellschaft ohne Mitwirkung der übrigen Gesellschafter einzeln oder kollektiv vertreten können. Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, so genügt es, wenn einer von diesen ein Wirtschaftstreuhänder der entsprechenden Berufsgruppe ist, über eine mehrheitliche Beteiligung am Kapital (Kapitalkonto) und Erfolg verfügt und selbständig vertretungsberechtigt ist.
    10. Ziffer 10
      Bei Kapitalgesellschaften müssen sich mehr als die Hälfte des Grund- oder Stammkapitals sowie mehr als die Hälfte der Stimmrechte in Händen von Wirtschaftstreuhändern der entsprechenden Berufsgruppe befinden. Außerdem müssen die gesetzlichen Vertreter zumindest mehrheitlich Wirtschaftstreuhänder der entsprechenden Berufsgruppe sein und über das Recht verfügen, die Gesellschaft einzeln oder kollektiv auch ohne Mitwirkung anderer Personen zu vertreten.
    11. Ziffer 11
      Fällt bei einer Gesellschaft eine der Voraussetzungen der Ziffer 7 bis 10 weg, so ist der gesetzmäßige Zustand binnen zwei Monaten wiederherzustellen; geschieht dies nicht und läßt die Gesellschaft auch eine von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu setzende angemessene Nachfrist ungenützt verstreichen, so bewirkt dies den Widerruf der Anerkennung. Dies gilt nicht bei Änderung der Beteiligungsverhältnisse gemäß Ziffer 5, 12. Alle Gesellschaften müssen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform
      einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag haben, dessen jeweils gültige Fassung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in beglaubigter Abschrift vorzulegen ist.
    12. Ziffer 13
      Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften müssen in ihrer Firma diese Bezeichnung führen oder sie ihr beifügen.
  3. Absatz 3,Gesellschaften, die nur einen einzigen Wirtschaftstreuhänder der entsprechenden Berufsgruppe (Absatz 2, Ziffer 8,) beschäftigen, dürfen außer anderen Wirtschaftstreuhändern nicht mehr als fünf Revisoren (Assistenten, Sachbearbeiter) anstellen. Für je weitere ein bis fünf Revisoren (Assistenten, Sachbearbeiter) ist ein weiterer Wirtschaftstreuhänder der entsprechenden Berufsgruppe zu beschäftigen. Als beschäftigt im Sinne dieser Bestimmung gilt ein weiterer Wirtschaftstreuhänder nur dann, wenn er hauptberuflich in der Gesellschaft tätig ist. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für natürliche Personen, die den Wirtschaftstreuhänderberuf ausüben.
  4. Absatz 4,Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Absatz 3, haben alle Wirtschaftstreuhänder (natürliche Personen und Gesellschaften) der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf jeweiliges Verlangen die Zusammensetzung ihres Personalstandes offenzulegen.
  5. Absatz 5,Jede Gesellschaft hat für jeden von ihr übernommenen Auftrag mindestens einen für dessen Erledigung verantwortlichen Wirtschaftstreuhänder der entsprechenden Berufsgruppe (Absatz 2, Ziffer 8,) zu bestimmen, dessen Name dem Auftraggeber schriftlich bekanntzugeben ist.
  6. Absatz 6,Zusammenschlüsse zu Arbeits- und Bürogemeinschaften dürfen nicht zur Umgehung der Bestimmungen der Absatz 2 bis 5 mißbraucht werden.
  7. Absatz 7,Förmliche Bestätigungsvermerke, die durch Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften oder durch Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften erteilt werden, müssen unbeschadet der Notwendigkeit der firmenmäßigen Zeichnung die Unterschrift mindestens eines in der Gesellschaft tätigen Wirtschaftstreuhänders tragen, der nach den Paragraphen 31 und 32 zur Erteilung des betreffenden Bestätigungsvermerkes persönlich befugt ist.
  8. Absatz 8,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat angesichts der Personengemeinschaften und juristischen Personen gemäß dem Paragraph 14, des Firmenbuchgesetzes nach Anhörung der Gesellschafter einzuschreiten.

Gesetzesnummer

10003849

Dokumentnummer

NOR12042776

Alte Dokumentnummer

N3195520158L