Rechtstracker.at

Art. 1 § 3

Fassungen
01.01.1995 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 301.01.199530.06.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Art. 1 § 301.07.198231.12.1994 BGBl. Nr. 352/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

ABSCHNITT römisch zwei.

Erfordernisse für die Erlangung der Berufsbefugnisse

sowie für die Berufsausübung.

Paragraph 3, Allgemeine Erfordernisse.

  1. Absatz eins,Physische Personen, die eine Befugnis zur Ausübung des Berufes als Wirtschaftstreuhänder erwerben wollen, müssen eigenberechtigt sein, das für die einzelnen Berufsgruppen vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben, besonders vertrauenswürdig sein, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz sowie den Berufssitz in Österreich haben.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, genannten Erfordernisse müssen auch während der gesamten Dauer der Berufsausübung erfüllt sein.

Gesetzesnummer

10003849

Dokumentnummer

NOR12053509

Alte Dokumentnummer

N3199424205L