Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
ABSCHNITT II.ABSCHNITT römisch zwei.
Erfordernisse für die Erlangung der Berufsbefugnisse
sowie für die Berufsausübung.
§ 3. Allgemeine Erfordernisse.Paragraph 3, Allgemeine Erfordernisse.
(1)Absatz eins,Physische Personen, die eine Befugnis zur Ausübung des Berufes als Wirtschaftstreuhänder erwerben wollen, müssen eigenberechtigt sein, das für die einzelnen Berufsgruppen vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben, besonders vertrauenswürdig sein, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz sowie den Berufssitz in Österreich haben.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Erfordernisse müssen auch während der gesamten Dauer der Berufsausübung erfüllt sein.Die im Absatz eins, genannten Erfordernisse müssen auch während der gesamten Dauer der Berufsausübung erfüllt sein.
Dokumentnummer
NOR12053509
Alte Dokumentnummer
N3199424205L