Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 30Artikel eins, Paragraph 30
Inkrafttretensdatum
01.07.1982
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 30. Titelschutz und Titelführung.Paragraph 30, Titelschutz und Titelführung.
(1)Absatz eins,Die in § 2 genannten Berufsbezeichnungen dürfen nur unter genauer Beachtung des vorgeschriebenen Wortlautes und nur von jenen Personen (Personengemeinschaften) geführt werden, die auf Grund der ihnen zustehenden Befugnisse der betreffenden Berufsgruppe angehören. Natürliche Personen dürfen neben der Berufsbezeichnung auch noch die Bezeichnung "Wirtschaftstreuhänder", Gesellschaften im Sinne des § 29 auch noch die Bezeichnung "Wirtschaftstreuhandgesellschaft" führen.Die in Paragraph 2, genannten Berufsbezeichnungen dürfen nur unter genauer Beachtung des vorgeschriebenen Wortlautes und nur von jenen Personen (Personengemeinschaften) geführt werden, die auf Grund der ihnen zustehenden Befugnisse der betreffenden Berufsgruppe angehören. Natürliche Personen dürfen neben der Berufsbezeichnung auch noch die Bezeichnung "Wirtschaftstreuhänder", Gesellschaften im Sinne des Paragraph 29, auch noch die Bezeichnung "Wirtschaftstreuhandgesellschaft" führen.
(2)Absatz 2,Jede Bezeichnung oder Titelführung, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes oder die Zugehörigkeit zu einer anderen Berufsgruppe vorzutäuschen, ist verboten.
(3)Absatz 3,Die Führung von Bezeichnungen, die auf eine vereinbare Tätigkeit (§ 34) in einem anderen freien Beruf hinweisen, ist gestattet.Die Führung von Bezeichnungen, die auf eine vereinbare Tätigkeit (Paragraph 34,) in einem anderen freien Beruf hinweisen, ist gestattet.
(4)Absatz 4,Juristische Personen dürfen neben der Berufsbezeichnung nur den eingetragenen Firmenwortlaut, Personengemeinschaften nur die Namen der Gesellschafter verwenden. Der Firmenwortlaut darf mit der der betreffenden Gesellschaft zukommenden Berufsbezeichnung nicht in Widerspruch stehen.
(5)Absatz 5,Wirtschaftstreuhänder, die sich zur Führung von Fernbuchhaltungen nach einheitlichen Richtlinien verpflichten, dürfen zusätzlich die Bezeichnung "Buchführungsstelle" führen.
(6)Absatz 6,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten nicht für im Ausland zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 gelten nicht für im Ausland zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten.
Dokumentnummer
NOR12042777
Alte Dokumentnummer
N3195520159L