Rechtstracker.at

Art. 1 § 30

Fassungen
01.07.1982 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 3001.07.198230.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.07.1982

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 30, Titelschutz und Titelführung.

  1. Absatz eins,Die in Paragraph 2, genannten Berufsbezeichnungen dürfen nur unter genauer Beachtung des vorgeschriebenen Wortlautes und nur von jenen Personen (Personengemeinschaften) geführt werden, die auf Grund der ihnen zustehenden Befugnisse der betreffenden Berufsgruppe angehören. Natürliche Personen dürfen neben der Berufsbezeichnung auch noch die Bezeichnung "Wirtschaftstreuhänder", Gesellschaften im Sinne des Paragraph 29, auch noch die Bezeichnung "Wirtschaftstreuhandgesellschaft" führen.
  2. Absatz 2,Jede Bezeichnung oder Titelführung, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes oder die Zugehörigkeit zu einer anderen Berufsgruppe vorzutäuschen, ist verboten.
  3. Absatz 3,Die Führung von Bezeichnungen, die auf eine vereinbare Tätigkeit (Paragraph 34,) in einem anderen freien Beruf hinweisen, ist gestattet.
  4. Absatz 4,Juristische Personen dürfen neben der Berufsbezeichnung nur den eingetragenen Firmenwortlaut, Personengemeinschaften nur die Namen der Gesellschafter verwenden. Der Firmenwortlaut darf mit der der betreffenden Gesellschaft zukommenden Berufsbezeichnung nicht in Widerspruch stehen.
  5. Absatz 5,Wirtschaftstreuhänder, die sich zur Führung von Fernbuchhaltungen nach einheitlichen Richtlinien verpflichten, dürfen zusätzlich die Bezeichnung "Buchführungsstelle" führen.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 gelten nicht für im Ausland zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten.

Gesetzesnummer

10003849

Dokumentnummer

NOR12042777

Alte Dokumentnummer

N3195520159L