Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 31Artikel eins, Paragraph 31
Inkrafttretensdatum
01.07.1982
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 31. Befugnisse der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Paragraph 31, Befugnisse der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
(1)Absatz eins,Den Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern und den Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften sind jene wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten vorbehalten, auf die in anderen Gesetzen mit der ausdrücklichen Bestimmung hingewiesen ist, daß sie nur von Wirtschaftsprüfern gültig ausgeführt werden können. Zu diesen gehört insbesondere die Prüfung der Jahresabschlüsse von Aktiengesellschaften nach den §§ 134 bis 141 des Aktiengesetzes 1965.Den Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern und den Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften sind jene wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten vorbehalten, auf die in anderen Gesetzen mit der ausdrücklichen Bestimmung hingewiesen ist, daß sie nur von Wirtschaftsprüfern gültig ausgeführt werden können. Zu diesen gehört insbesondere die Prüfung der Jahresabschlüsse von Aktiengesellschaften nach den Paragraphen 134 bis 141 des Aktiengesetzes 1965.
(2)Absatz 2,Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften genießen alle Befugnisse der Buchprüfer und Steuerberater (§ 32) und der Steuerberater (§ 33).Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften genießen alle Befugnisse der Buchprüfer und Steuerberater (Paragraph 32,) und der Steuerberater (Paragraph 33,).
Dokumentnummer
NOR12042778
Alte Dokumentnummer
N3195520160L