Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 32Artikel eins, Paragraph 32
Inkrafttretensdatum
05.03.1965
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 32. Befugnisse der Buchprüfer und SteuerberaterParagraph 32, Befugnisse der Buchprüfer und Steuerberater
(1)Absatz eins,Den Buchprüfern und Steuerberatern und Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften sind unbeschadet der Bestimmungen des § 31 Abs. 2 folgende berufsmäßig ausgeübte Tätigkeiten vorbehalten:Den Buchprüfern und Steuerberatern und Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften sind unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 2, folgende berufsmäßig ausgeübte Tätigkeiten vorbehalten:
die gesetzlich vorgeschriebene sowie jede auf öffentlichem oder privatem Auftrag beruhende Prüfung der Buchführung, der Rechnungsabschlüsse, der Kostenrechnung, der Kalkulation und der kaufmännischen Gebarung von Unternehmungen, mit der die Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes verbunden ist, soweit diese Prüfung nicht den Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern und Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften oder öffentlichen Dienststellen vorbehalten ist;
die Erstattung von Sachverständigengutachten auf dem Gebiete des Buchführungs- und Bilanzwesens, des Abgabenrechts und aller jener Angelegenheiten, zu deren fachmännischer Beurteilung Kenntnisse des Rechnungswesens, der Betriebswirtschaftslehre und des Wirtschaftsrechts erforderlich sind.
Das Recht der Gerichte und Verwaltungsbehörden, zur Erstattung
von Gutachten ständig oder im Einzelfall für das Buch- und Rechnungsfach beeidete Sachverständige oder Inventurskommissäre heranzuziehen, die nicht Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, bleibt unberührt, doch erlangen diese Personen durch eine solche Heranziehung keine Befugnis, eine wirtschaftstreuhänderische Tätigkeit im Auftrage anderer Auftraggeber durchzuführen.
(2)Absatz 2,Neben diesen Befugnissen steht ihnen noch die Beratung und Vertretung ihrer Auftraggeber in Devisensachen mit Ausschluß der Vertretung vor Gerichten zu.
(3)Absatz 3,Buchprüfer und Steuerberater und Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften genießen zugleich alle Befugnisse der Steuerberater (§ 33).Buchprüfer und Steuerberater und Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften genießen zugleich alle Befugnisse der Steuerberater (Paragraph 33,).
Dokumentnummer
NOR12042779
Alte Dokumentnummer
N3195520161L