Rechtstracker.at

Art. 1 § 33

Fassungen
29.06.1991 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 3329.06.199130.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

29.06.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 33, Befugnisse der Steuerberater

  1. Absatz eins,Den Steuerberatern und Steuerberatungsgesellschaften sind unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 31 und 32 folgende berufsmäßig ausgeübte Tätigkeiten vorbehalten:
    1. Litera a
      im Auftrage Dritter durchgeführte Prüfungsaufgaben, die nicht die Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes erfordern, und zwar auch dann, wenn ein schriftlicher Bericht erstattet wird;
    2. Litera b
      die Beratung auf dem Gebiete des Buchführungs- und Bilanzwesens;
    3. Litera c
      die Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiete des Abgabenrechts sowie Vertretung ihrer Auftraggeber im Abgaben- und Abgabenstrafverfahren vor den Finanzbehörden des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften; hiebei ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis;
    4. Litera d
      die Anlage, die Führung und der Abschluß kaufmännischer Bücher für ihre Auftraggeber;
    5. Litera e
      die Beratung auf dem Gebiete der Kostenrechnung und der Kalkulation sowie der kaufmännischen Betriebsorganisation, jedoch nur insoweit, als diese Beratung nicht im sachlichen Zusammenhang mit anderen befugten Erwerbstätigkeiten ausgeübt wird.
  2. Absatz 2,Neben diesen Befugnissen sind sie noch berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:
    1. Litera a
      die Beratung in arbeitstechnischen Fragen;
    2. Litera b
      die Übernahme von Treuhandaufgaben in öffentlichem oder privatem Auftrag und die Verwaltung von Vermögenschaften mit Ausnahme der Verwaltung von Gebäuden;
    3. Litera c
      die Beratung in Rechtsangelegenheiten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen;
    4. Litera d
      die Vertretung ihrer Auftraggeber in Beitragsangelegenheiten bei gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie Sozialversicherungsträgern; im Zusammenhang mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten auch die Vertretung ihrer Auftraggeber bei Arbeitsämtern, Berufsorganisationen und bei den in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern.

Gesetzesnummer

10003849

Dokumentnummer

NOR12042780

Alte Dokumentnummer

N3195520162L