Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 34Artikel eins, Paragraph 34
Inkrafttretensdatum
11.08.1967
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 34. Vereinbare Tätigkeiten.Paragraph 34, Vereinbare Tätigkeiten.
(1)Absatz eins,Der Wirtschaftstreuhänder hat seine Tätigkeit unter Ausschluß jeder mit ihr nicht zu vereinbarenden sonstigen Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Beschäftigung von Wirtschaftstreuhändern bei anderen Wirtschaftstreuhändern, gleichgültig, ob sie im Werkvertrag oder im Angestelltenverhältnis ausgeübt wird, ist zulässig. Im letzteren Falle ist Voraussetzung, daß die im Angestelltenverhältnis beschäftigten Wirtschaftstreuhänder bei ihren Arbeitgebern die Stellung eines zeichnungsberechtigten Vertreters innehaben.
(2)Absatz 2,Als unvereinbar gelten folgende Tätigkeiten:
Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 lit. a die persönliche Ausübung eines Gewerbes. Eine gewerbsmäßige Vermittler- und Agententätigkeit ist dem Wirtschaftstreuhänder auch dann verboten, wenn sie nicht persönlich ausgeübt wird;Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 3, Litera a, die persönliche Ausübung eines Gewerbes. Eine gewerbsmäßige Vermittler- und Agententätigkeit ist dem Wirtschaftstreuhänder auch dann verboten, wenn sie nicht persönlich ausgeübt wird;
die Tätigkeit als Arbeitnehmer bei Unternehmen, bei öffentlichrechtlichen Körperschaften sowie bei Verbänden, mit Ausnahme der im Abs. 1, 2. und 3. Satz angeführten Beschäftigungen;die Tätigkeit als Arbeitnehmer bei Unternehmen, bei öffentlichrechtlichen Körperschaften sowie bei Verbänden, mit Ausnahme der im Absatz eins, 2 und 3, Satz angeführten Beschäftigungen;
die Tätigkeit als Beamter, Vertragsangestellter oder Arbeiter im öffentlichen Dienst mit den im Abs. 3 lit. b dieses Paragraphen bezeichneten Ausnahmen;die Tätigkeit als Beamter, Vertragsangestellter oder Arbeiter im öffentlichen Dienst mit den im Absatz 3, Litera b, dieses Paragraphen bezeichneten Ausnahmen;
die Tätigkeit als bevollmächtigter Vertreter einer Kapitalgesellschaft, soweit sie nicht vorwiegend Aufgaben dient, die auch dem Wirtschaftstreuhänder obliegen.
(3)Absatz 3,Dagegen haben als vereinbare Haupt- und Nebenberufe zu gelten:
Alle Berufe, die die Wahrnehmung fremder Interessen in wirtschaftlichen, technischen und rechtlichen Angelegenheiten zum Gegenstand haben, soweit sie nicht unter Abs. 2 lit. aAlle Berufe, die die Wahrnehmung fremder Interessen in wirtschaftlichen, technischen und rechtlichen Angelegenheiten zum Gegenstand haben, soweit sie nicht unter Absatz 2, Litera a
die Ausübung einer Lehrtätigkeit an öffentlichen oder privaten Lehranstalten, die Erteilung von Privatunterricht sowie die Ausübung einer freien schriftstellerischen Tätigkeit. Handelt es sich um eine Lehr- oder schriftstellerische Tätigkeit auf den unter lit. a bezeichneten Gebieten, so gilt sie auch dann als vereinbar, wenn sie im Dienstverhältnis ausgeübt wird;die Ausübung einer Lehrtätigkeit an öffentlichen oder privaten Lehranstalten, die Erteilung von Privatunterricht sowie die Ausübung einer freien schriftstellerischen Tätigkeit. Handelt es sich um eine Lehr- oder schriftstellerische Tätigkeit auf den unter Litera a, bezeichneten Gebieten, so gilt sie auch dann als vereinbar, wenn sie im Dienstverhältnis ausgeübt wird;
die Tätigkeit als Revisor in einem Prüfungsverband der Genossenschaften, soweit sie als Mitglied des Verbandsvorstandes oder in einer Stellung ausgeübt wird, die der eines zeichnungsberechtigten Vertreters gleichkommt.
Dokumentnummer
NOR12042781
Alte Dokumentnummer
N3195520163L