Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 35Artikel eins, Paragraph 35
Inkrafttretensdatum
01.07.1982
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 35. Auftragsschutz.Paragraph 35, Auftragsschutz.
(1)Absatz eins,Der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, seinem Auftraggeber ohne Verzug mitzuteilen, ob er den ihm erteilten Auftrag übernimmt.
(2)Absatz 2,Die Zurücklegung von bereits übernommenen Aufträgen aus wichtigen Gründen ist zulässig. Als wichtiger Grund kommen insbesondere sich nachträglich ergebende Unerfüllbarkeit des Auftrages, Verhinderung durch Krankheit oder die nachträgliche Feststellung in Betracht, daß der Auftraggeber bewußt unrichtige und unvollständige Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.
(3)Absatz 3,Der Wirtschaftstreuhänder darf Aufträge eines Auftraggebers, der bereits einen anderen Wirtschaftstreuhänder beschäftigt nur annehmen, wenn der Auftraggeber erklärt, daß er die Verbindung mit dem bisher zugezogenen Wirtschaftstreuhänder gelöst oder wenn letzterer ausdrücklich zugestimmt hat. Personen, die für eine Wirtschaftstreuhandkanzlei tätig sind, dürfen während dieser Tätigkeit oder anläßlich deren Beendigung Klienten dieser Kanzlei nur mit Zustimmung der letzteren selbst übernehmen oder einer anderen Kanzlei zuführen; unberührt bleiben jedoch die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.
(4)Absatz 4,Der Wirtschaftstreuhänder darf Aufträge, deren Annahme Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe entgegenstehen, nicht übernehmen.
(5)Absatz 5,Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann Richtlinien über die Ablehnung von Aufträgen wegen Befangenheit und Ausschließung oder wirtschaftlicher Abhängigkeit des Wirtschaftstreuhänders im Sinne der Bestimmungen des § 19 Z. 2 und des § 20 der Jurisdiktionsnorm erlassen.Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann Richtlinien über die Ablehnung von Aufträgen wegen Befangenheit und Ausschließung oder wirtschaftlicher Abhängigkeit des Wirtschaftstreuhänders im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 19, Ziffer 2 und des Paragraph 20, der Jurisdiktionsnorm erlassen.
Dokumentnummer
NOR12042782
Alte Dokumentnummer
N3195520164L