Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 36Artikel eins, Paragraph 36
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 36. Tätigkeitsbereich und Zweigstellen.Paragraph 36, Tätigkeitsbereich und Zweigstellen.
(1)Absatz eins,Jeder Wirtschaftstreuhänder ist befugt, seinen Beruf ohne örtliche Beschränkung im ganzen Bundesgebiet auszuüben. Anläßlich der Anmeldung seiner Berufsausübung hat er der Kammer der Wirtschaftstreuhänder den Berufssitz anzugeben, von dem aus er seinen Beruf auszuüben beabsichtigt.
(2)Absatz 2,Jeder Wirtschaftstreuhänder kann nur einen einzigen Berufssitz haben. Die Berufsausübung ohne einen bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis) ist verboten.
(3)Absatz 3,Die Errichtung von Zweigstellen ist nur mit Bewilligung des Vorstandes der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zulässig. Der Vorstand hat diese Bewilligung zu erteilen, wenn
der Wirtschaftstreuhänder nachweist, daß er im näheren Umkreis der beabsichtigten Zweigstelle eine Klientel hat, deren Betreuung nur von dieser aus ordnungsgemäß sichergestellt werden kann und
die Leitung der Zweigstelle einem Wirtschaftstreuhänder übertragen ist, der seinen Berufssitz am Orte der Zweigstelle hat und in dieser hauptberuflich (unter Ausschluß jeder wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit für eigene Rechnung) beschäftigt ist.
(4)Absatz 4,Vor Erteilung der Bewilligung ist die örtlich zuständige Landesstelle anzuhören.
(5)Absatz 5,Fallen die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nachträglich weg, so ist die Bewilligung zu widerrufen und die Zweigstelle aufzulösen.Fallen die Voraussetzungen gemäß Absatz 3, nachträglich weg, so ist die Bewilligung zu widerrufen und die Zweigstelle aufzulösen.
(6)Absatz 6,Der sachliche Tätigkeitsbereich einer Zweigstelle, der keinesfalls über die Berufsbefugnisse des Inhabers hinausgehen darf, ist überdies durch die Berufsbefugnis ihres Leiters begrenzt.
(7)Absatz 7,Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten sinngemäß auch für Personengemeinschaften und juristische Personen.
(8)Absatz 8,Die Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 gelten nicht für Zweigstellen im Ausland, wenn deren Tätigkeit sich nicht auf das Inland erstreckt. Solche Zweigstellen sind jedoch der Kammer der Wirtschaftstreuhänder binnen eines Monats nach Errichtung anzuzeigen.Die Bestimmungen der Absatz 3 bis 6 gelten nicht für Zweigstellen im Ausland, wenn deren Tätigkeit sich nicht auf das Inland erstreckt. Solche Zweigstellen sind jedoch der Kammer der Wirtschaftstreuhänder binnen eines Monats nach Errichtung anzuzeigen.
Dokumentnummer
NOR12042783
Alte Dokumentnummer
N3195520165L