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Art. 1 § 37

Fassungen
01.09.1955 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 125/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 3701.09.195530.06.1999 BGBl. Nr. 125/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.09.1955BGBl. Nr. 125/1955

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 37, Stellvertretung.

  1. Absatz eins,Jeder Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, sich im Verhinderungsfalle bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit durch einen anderen Wirtschaftstreuhänder vertreten zu lassen, soweit dessen Berufsbefugnisse reichen. Erfolgt die Bestellung des Stellvertreters mit Zustimmung des Auftraggebers, so haftet der Vertretene diesem nur nach Maßgabe des Paragraph 1010, ABGB. zweiter Satz. Andernfalls gelten für die Haftung des Vertretenen die Grundsätze des Werkvertrages.
  2. Absatz 2,Bei voraussichtlich länger dauernder Behinderung oder Abwesenheit ist jeder Wirtschaftstreuhänder verpflichtet, einen Stellvertreter zu bestellen und diesen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bekanntzugeben. Der Stellvertreter ist jedoch nur berechtigt, die Kanzlei im Rahmen seiner eigenen Berufsbefugnisse weiterzuführen. Dauert die Funktion des Stellvertreters länger als ein Jahr, so ist zur Führung der Kanzlei durch einen Stellvertreter die Genehmigung der Kammer einzuholen, die nur verweigert werden darf, wenn die Verhinderung der persönlichen Berufsausübung nicht mehr fortbesteht. Die Unterlassung der Einholung der Genehmigung gilt als Verzicht auf die Berufsausübung. Der zeitweilige Stellvertreter hat die Kanzlei des Vertretenen für die Dauer seiner Behinderung oder Abwesenheit in vollem Umfang unter eigener Verantwortung, jedoch im Namen und für Rechnung des Vertretenen, zu betreuen. Für die Haftung des Vertretenen gilt Paragraph 1010, ABGB. zweiter Satz. Weisungen des Vertretenen hinsichtlich der Geschäftsführung sind nur für das innere Verhältnis zwischen Stellvertreter und Vertretenem von Bedeutung.
  3. Absatz 3,Für die persönliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit nach länger dauernder Behinderung oder Abwesenheit gelten die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 2, sinngemäß.

Gesetzesnummer

10003849

Dokumentnummer

NOR12042784

Alte Dokumentnummer

N3195520166L