Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 38Artikel eins, Paragraph 38
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 38. Erfüllungsgehilfen.Paragraph 38, Erfüllungsgehilfen.
Jeder Wirtschaftstreuhänder ist im Rahmen seiner Berufsbefugnisse berechtigt, sich seiner Angestellten sowohl im internen Kanzleibetrieb als auch im Außenverkehr mit den Klienten und mit den Behörden als Erfüllungsgehilfen zu bedienen. Doch hat er dafür zu sorgen, daß sich seine Angestellten im Verkehr mit dritten Personen oder Behörden jederzeit durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Für den Klienten verbindliche Erklärungen kann nur der Wirtschaftstreuhänder selbst oder ein von ihm besonders bevollmächtigter Berufsanwärter abgeben.
Dokumentnummer
NOR12042785
Alte Dokumentnummer
N3195520167L