Rechtstracker.at

Art. 1 § 38

Fassungen
01.09.1955 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 125/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 3801.09.195530.06.1999 BGBl. Nr. 125/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.09.1955BGBl. Nr. 125/1955

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 38, Erfüllungsgehilfen.

Jeder Wirtschaftstreuhänder ist im Rahmen seiner Berufsbefugnisse berechtigt, sich seiner Angestellten sowohl im internen Kanzleibetrieb als auch im Außenverkehr mit den Klienten und mit den Behörden als Erfüllungsgehilfen zu bedienen. Doch hat er dafür zu sorgen, daß sich seine Angestellten im Verkehr mit dritten Personen oder Behörden jederzeit durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Für den Klienten verbindliche Erklärungen kann nur der Wirtschaftstreuhänder selbst oder ein von ihm besonders bevollmächtigter Berufsanwärter abgeben.

Gesetzesnummer

10003849

Dokumentnummer

NOR12042785

Alte Dokumentnummer

N3195520167L