Rechtstracker.at

Art. 1 § 41

Fassungen
01.09.1955 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 125/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 4101.09.195530.06.1999 BGBl. Nr. 125/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.09.1955BGBl. Nr. 125/1955

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 41, Liquidation, Kanzleiverweser.

  1. Absatz eins,Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, auf Antrag, im dringenden Bedarfsfalle auch von Amts wegen, beim Erlöschen oder Ruhen einer Berufsbefugnis oder bei Verhinderung eines Wirtschaftstreuhänders, sofern er nicht selbst der Kammer einen zeitweiligen Stellvertreter (Paragraph 37,) bekanntgegeben hat, einen Liquidator oder einstweiligen Kanzleiverweser zu bestellen und diesem nähere Weisungen für seine Tätigkeit zu erteilen. Hiebei ist auf die möglichste Schonung der Rechte des Wirtschaftstreuhänders, seiner Angehörigen oder Rechtsnachfolger Bedacht zu nehmen. Der Liquidator (Kanzleiverweser) hat seine eigene berufliche Tätigkeit von der Tätigkeit für die verwaltete Kanzlei strenge zu trennen und bei Beginn sowie bei Beendigung seiner Tätigkeit eine Vermögensaufstellung zu verfassen.
  2. Absatz 2,Der Kanzleiverweser hat die Kanzlei des Vertretenen für die Dauer der Behinderung des Vertretenen oder des Ruhens seiner Befugnis in vollem Umfang unter eigener Verantwortung, jedoch mit einem auf seine Tätigkeit als Kanzleiverweser hinweisenden Beisatz und im Namen und auf Rechnung des Vertretenen zu betreuen.
  3. Absatz 3,Der Liquidator hat die laufenden Geschäfte der Kanzlei des Wirtschaftstreuhänders, dessen Befugnis erloschen ist, unter eigener Verantwortung und im eigenen Namen, jedoch mit einem auf seine Tätigkeit als Liquidator hinweisenden Beisatz und für Rechnung des Wirtschaftstreuhänders, dessen Befugnis erloschen ist, oder für Rechnung der Rechtsnachfolger desselben abzuwickeln. Neue Aufträge darf er nicht entgegennehmen. Aufträge, die im Falle der Unterlassung einer Kündigung stillschweigend als fortgesetzt gelten, sind zum nächstmöglichen Termin zu kündigen.
  4. Absatz 4,Die Entlohnung des Kanzleiverwesers oder Liquidators erfolgt auf Grund einer Vereinbarung mit dem bisherigen Kanzleiinhaber oder bei dessen Verhinderung mit seinen Angehörigen oder Erben. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, wird in den Fällen einer Bestellung durch die Kammer die Entlohnung vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in einem Hundertsatz der Bruttoeinnahmen der betreuten Kanzlei, der 65 v. H. nicht übersteigen darf, festgesetzt.
  5. Absatz 5,Bei Wegfall der Voraussetzung ist der Liquidator (Kanzleiverweser) unverzüglich abzuberufen.
  6. Absatz 6,Paragraph 40, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.

Gesetzesnummer

10003849

Dokumentnummer

NOR12042788

Alte Dokumentnummer

N3195520170L