Rechtstracker.at

Art. 1 § 42

Fassungen
01.07.1982 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 4201.07.198230.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.07.1982

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 42, Erlöschen der Befugnis.

  1. Absatz eins,Die Befugnis zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes erlischt:
    1. Litera a
      durch Verzicht des Wirtschaftstreuhänders auf die ihm erteilte Berufsbefugnis;
    2. Litera b
      durch Widerruf der Bestellung (Anerkennung), wenn ein allgemeines Erfordernis für die Berufsausübung (Paragraphen 3 bis 7) nicht mehr gegeben ist;
    3. Litera c
      durch Widerruf wegen Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung (Paragraphen 16 und 17), jedoch nur bei Verschulden des Wirtschaftstreuhänders;
    4. Litera d
      durch den Tod des Befugnisinhabers, dies jedoch unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 46,;
    5. Litera e
      wenn sie durch ein rechtskräftiges ehrengerichtliches Erkenntnis entzogen wird;
    6. Litera f
      bei Gesellschaften auch durch deren Auflösung sowie durch Verfügung des Vorstandes der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, wenn die Gesellschaft die ihr vom Vorstand gemäß Paragraph 49, gesetzte Frist nicht eingehalten hat.
  2. Absatz 2,Der Widerruf gemäß Absatz eins, Litera b und c erfolgt durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Zwecks Feststellung, ob die Voraussetzungen des Widerrufes wegen mangelnder besonderer Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 5,), wegen mangelnder geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse (Paragraph 6,) oder wegen Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung (Absatz eins, Litera c,) gegeben sind, hat die Kammer ein Gutachten des ehrengerichtlichen Disziplinarausschusses einzuholen. Bei der Beurteilung, ob die Bestellung wegen mangelnder besonderer Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 5,) zu widerrufen ist, ist auf die Eigenart der strafbaren Handlung und die Persönlichkeit des Täters Bedacht zu nehmen. Erfolgt kein Widerruf gemäß Absatz eins, Litera b,, so ist jedenfalls ein ehrengerichtliches Verfahren durchzuführen.
  3. Absatz 3,Das Erlöschen der Befugnis zur Berufsausübung zieht die Streichung aus der Liste der Wirtschaftstreuhänder nach sich. Paragraph 24, ist sinngemäß anzuwenden.

Gesetzesnummer

10003849

Dokumentnummer

NOR12042789

Alte Dokumentnummer

N3195520171L