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Art. 1 § 43

Fassungen
01.09.1955 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 125/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 4301.09.195530.06.1999 BGBl. Nr. 125/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.09.1955BGBl. Nr. 125/1955

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 43, Anzeigepflicht.

  1. Absatz eins,Wirtschaftstreuhänder haben der Kammer der Wirtschaftstreuhänder binnen zwei Wochen nach Eintritt des die Anzeigepflicht begründenden Ereignisses schriftlich anzuzeigen:
    1. Litera a
      Die Aufnahme der Berufstätigkeit, die Anschrift und Veränderung des Berufssitzes;
    2. Litera b
      die Person eines Stellvertreters gemäß Paragraph 37,;
    3. Litera c
      die dauernde Aufgabe der beruflichen Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänder;
    4. Litera d
      den Antritt eines Dienstes als Angestellter, die Aufnahme einer bisher nicht ausgeübten anderen beruflichen Tätigkeit und sonstige Umstände, die die Eigenverantwortlichkeit in Frage stellen;
    5. Litera e
      den Eintritt von Umständen, die gemäß Paragraphen 40 und 42 das Ruhen oder Erlöschen der Befugnis zur Folge haben. Im Falle des Todes des Wirtschaftstreuhänders trifft die Anzeigepflicht die Erben, falls ein Kanzleiübernehmer vorhanden ist, diesen.
  2. Absatz 2,Personengemeinschaften und juristische Personen haben auch den Wegfall der Voraussetzungen des Paragraph 7, anzuzeigen.

Gesetzesnummer

10003849

Dokumentnummer

NOR12042790

Alte Dokumentnummer

N3195520172L