Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 43Artikel eins, Paragraph 43
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 43. Anzeigepflicht.Paragraph 43, Anzeigepflicht.
(1)Absatz eins,Wirtschaftstreuhänder haben der Kammer der Wirtschaftstreuhänder binnen zwei Wochen nach Eintritt des die Anzeigepflicht begründenden Ereignisses schriftlich anzuzeigen:
Die Aufnahme der Berufstätigkeit, die Anschrift und Veränderung des Berufssitzes;
die Person eines Stellvertreters gemäß § 37;die Person eines Stellvertreters gemäß Paragraph 37,;
die dauernde Aufgabe der beruflichen Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänder;
den Antritt eines Dienstes als Angestellter, die Aufnahme einer bisher nicht ausgeübten anderen beruflichen Tätigkeit und sonstige Umstände, die die Eigenverantwortlichkeit in Frage stellen;
den Eintritt von Umständen, die gemäß §§ 40 und 42 das Ruhen oder Erlöschen der Befugnis zur Folge haben. Im Falle des Todes des Wirtschaftstreuhänders trifft die Anzeigepflicht die Erben, falls ein Kanzleiübernehmer vorhanden ist, diesen.den Eintritt von Umständen, die gemäß Paragraphen 40 und 42 das Ruhen oder Erlöschen der Befugnis zur Folge haben. Im Falle des Todes des Wirtschaftstreuhänders trifft die Anzeigepflicht die Erben, falls ein Kanzleiübernehmer vorhanden ist, diesen.
(2)Absatz 2,Personengemeinschaften und juristische Personen haben auch den Wegfall der Voraussetzungen des § 7 anzuzeigen.Personengemeinschaften und juristische Personen haben auch den Wegfall der Voraussetzungen des Paragraph 7, anzuzeigen.
Dokumentnummer
NOR12042790
Alte Dokumentnummer
N3195520172L