Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 44Artikel eins, Paragraph 44
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 44. Honorare.Paragraph 44, Honorare.
(1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die von Behörden oder Auftraggebern geforderten Gutachten über die Angemessenheit einer die Vergütung von wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten betreffenden Forderung sowie über die Einhaltung der Honorarordnung (§ 17 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes) unentgeltlich zu erstatten. Sie kann mit diesen Aufgaben einen besonderen Ausschuß betrauen.Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die von Behörden oder Auftraggebern geforderten Gutachten über die Angemessenheit einer die Vergütung von wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten betreffenden Forderung sowie über die Einhaltung der Honorarordnung (Paragraph 17, Absatz 2, des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes) unentgeltlich zu erstatten. Sie kann mit diesen Aufgaben einen besonderen Ausschuß betrauen.
(2)Absatz 2,Den einzelnen Wirtschaftstreuhändern ist die Erstattung außergerichtlicher (mündlicher oder schriftlicher) Gutachten über die Angemessenheit von Honoraren, die ein anderer Wirtschaftstreuhänder von seinen Auftraggebern gefordert hat, verboten.
Dokumentnummer
NOR12042791
Alte Dokumentnummer
N3195520173L