Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 46Artikel eins, Paragraph 46
Inkrafttretensdatum
01.07.1986
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 46. Witwen- und Deszendentenfortbetrieb.Paragraph 46, Witwen- und Deszendentenfortbetrieb.
(1)Absatz eins,Nach dem Tode eines Wirtschaftstreuhänders kann dessen Witwe binnen vier Wochen, gerechnet vom Todestage, bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beantragen, daß ein von ihr namhaft gemachter Berufsangehöriger als Kanzleiverweser bestellt werde, der im Rahmen der ihm selbst zustehenden Befugnis die Kanzlei des Verstorbenen unter Anführung von dessen Namen und für Rechnung der Witwe für die Dauer von längstens fünf Jahren weiterzuführen hat. Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder darf die Bestellung des vorgeschlagenen Wirtschaftstreuhänders nur ablehnen, wenn begründete Bedenken gegen seine persönliche Eignung für diese Tätigkeit bestehen. In diesem Falle bleibt der Witwe das Recht gewahrt, binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des ablehnenden Bescheides einen anderen Wirtschaftstreuhänder als Kanzleiverweser vorzuschlagen. Gleichzeitig mit jedem Vorschlag auf Bestellung eines Kanzleiverwesers sind die mit ihm zu treffenden Vereinbarungen über die Fortführung der Kanzlei in Schriftform der Kammer bekanntzugeben. Die Witwe ist berechtigt, jederzeit die Abberufung des bestellten Kanzleiverwesers aus wichtigen Gründen zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nach freiem Ermessen. Wird gegen den Kanzleiverweser der Vorwurf pflichtwidriger Handlungen erhoben, so kann der Vorstand der Kammer nach Anhörung des Vorsitzenden des ehrengerichtlichen Disziplinarausschusses die weitere Geschäftsführung schon vor Entscheidung des Falles zur Wahrung der Rechte der Witwe einstweilen untersagen.
(2)Absatz 2,Die Witwe ist während des fünfjährigen Übergangsstadiums (Abs. 1) jederzeit berechtigt, von ihrem Verwertungsrecht gemäß § 45 Gebrauch zu machen. Hat sie jedoch innerhalb der fünfjährigen Frist keine solche Verfügung getroffen, so tritt nach Ablauf dieser Frist, seine Zustimmung vorausgesetzt, jener Wirtschaftstreuhänder als Kanzleiübernehmer ein, der zuletzt als von der Kammer bestellter Kanzleiverweser die Geschäfte ohne Anstand geführt hat. Die Höhe des von ihm für die Übertragung des Klientenstockes des verstorbenen Wirtschaftstreuhänders an die Witwe zu leistenden Entgeltes wird in diesem Fall, wenn eine gütliche Einigung zwischen den Parteien nicht zustande kommt, vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unter Berücksichtigung des good will der Kanzlei festgesetzt, wobei die Summe der in den letzten drei Jahren erzielten steuerlichen Reingewinne nicht überschritten werden darf.Die Witwe ist während des fünfjährigen Übergangsstadiums (Absatz eins,) jederzeit berechtigt, von ihrem Verwertungsrecht gemäß Paragraph 45, Gebrauch zu machen. Hat sie jedoch innerhalb der fünfjährigen Frist keine solche Verfügung getroffen, so tritt nach Ablauf dieser Frist, seine Zustimmung vorausgesetzt, jener Wirtschaftstreuhänder als Kanzleiübernehmer ein, der zuletzt als von der Kammer bestellter Kanzleiverweser die Geschäfte ohne Anstand geführt hat. Die Höhe des von ihm für die Übertragung des Klientenstockes des verstorbenen Wirtschaftstreuhänders an die Witwe zu leistenden Entgeltes wird in diesem Fall, wenn eine gütliche Einigung zwischen den Parteien nicht zustande kommt, vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unter Berücksichtigung des good will der Kanzlei festgesetzt, wobei die Summe der in den letzten drei Jahren erzielten steuerlichen Reingewinne nicht überschritten werden darf.
(3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für den Fall, daß nach dem Tode eines Wirtschaftstreuhänders bloß erbberechtigte Kinder (Nachkommen und Wahlkinder) vorhanden sind, dies jedoch mit der Einschränkung, daß die Dauer der Weiterführung spätestens in dem Zeitpunkt endet, in dem das jüngste Kind das 30. Lebensjahr vollendet. Für Kinder (Nachkommen und Wahlkinder), die in der Kanzlei des Verstorbenen tätig und als Berufsanwärter gemeldet sind, tritt an die Stelle dieses Zeitpunktes die Vollendung des 35. Lebensjahres.Absatz eins und 2 gelten sinngemäß für den Fall, daß nach dem Tode eines Wirtschaftstreuhänders bloß erbberechtigte Kinder (Nachkommen und Wahlkinder) vorhanden sind, dies jedoch mit der Einschränkung, daß die Dauer der Weiterführung spätestens in dem Zeitpunkt endet, in dem das jüngste Kind das 30. Lebensjahr vollendet. Für Kinder (Nachkommen und Wahlkinder), die in der Kanzlei des Verstorbenen tätig und als Berufsanwärter gemeldet sind, tritt an die Stelle dieses Zeitpunktes die Vollendung des 35. Lebensjahres.
(4)Absatz 4,Hinterläßt ein Wirtschaftstreuhänder sowohl eine Witwe als auch erbberechtigte Kinder (Nachkommen und Wahlkinder), die das in Abs. 3 vorgesehene Mindestalter noch nicht erreicht haben, so hat der, auf Antrag auch nur eines Berechtigten, von der Kammer bestellte Kanzleiverweser die Geschäfte der Kanzlei für Rechnung aller mitberechtigten Personen zu führen, soweit nicht einzelne von ihnen für ihre Person auf ihr Recht ausdrücklich verzichtet haben.Hinterläßt ein Wirtschaftstreuhänder sowohl eine Witwe als auch erbberechtigte Kinder (Nachkommen und Wahlkinder), die das in Absatz 3, vorgesehene Mindestalter noch nicht erreicht haben, so hat der, auf Antrag auch nur eines Berechtigten, von der Kammer bestellte Kanzleiverweser die Geschäfte der Kanzlei für Rechnung aller mitberechtigten Personen zu führen, soweit nicht einzelne von ihnen für ihre Person auf ihr Recht ausdrücklich verzichtet haben.
(5)Absatz 5,Jeder auf Grund der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 bestellte Wirtschaftstreuhänder hat seine Eigenschaft als Kanzleiverweser bei Ausübung seiner Berufstätigkeit nach außen in entsprechender Weise kenntlich zu machen. Für seine Tätigkeit gelten im übrigen die Bestimmungen des § 41.Jeder auf Grund der Bestimmungen der Absatz eins bis 4 bestellte Wirtschaftstreuhänder hat seine Eigenschaft als Kanzleiverweser bei Ausübung seiner Berufstätigkeit nach außen in entsprechender Weise kenntlich zu machen. Für seine Tätigkeit gelten im übrigen die Bestimmungen des Paragraph 41,
Schlagworte
Witwenfortbetrieb
Dokumentnummer
NOR12042793
Alte Dokumentnummer
N3195520175L