Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 47Artikel eins, Paragraph 47
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
ABSCHNITT X.ABSCHNITT römisch zehn.
Aufsicht und Ehrengerichtsbarkeit.
§ 47. Ehrengerichtsbarkeit.Paragraph 47, Ehrengerichtsbarkeit.
(1)Absatz eins,Die in § 2 bezeichneten Personen (Gesellschaften) einschließlich der Berufsanwärter (§ 19) unterliegen der Ehrengerichtsbarkeit, wenn sie die Pflichten ihres Berufes verletzt oder inner- oder außerhalb des Berufes durch ihr Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Standes beeinträchtigt haben.Die in Paragraph 2, bezeichneten Personen (Gesellschaften) einschließlich der Berufsanwärter (Paragraph 19,) unterliegen der Ehrengerichtsbarkeit, wenn sie die Pflichten ihres Berufes verletzt oder inner- oder außerhalb des Berufes durch ihr Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Standes beeinträchtigt haben.
(2)Absatz 2,Personen, die ihre Eintragung in das Verzeichnis der Kammermitglieder oder Berufsanwärter erschlichen haben, sind gleichfalls der Ehrengerichtsbarkeit unterworfen.
Dokumentnummer
NOR12042794
Alte Dokumentnummer
N3195520176L