Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 48Artikel eins, Paragraph 48
Inkrafttretensdatum
01.07.1982
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 48. Strafen.Paragraph 48, Strafen.
Im Ehrengerichtsverfahren können vom erkennenden Senat folgende Strafen verhängt werden:
Geldbußen bis zum Höchstausmaße von 100 000 S im Einzelfalle, wobei sich dieser Höchstbetrag in den Fällen, in denen der Täter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt und einen schweren Schaden verursacht hat, auf 500 000 S erhöht; diese Geldbußen sind gemäß § 26 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes zu verwenden.Geldbußen bis zum Höchstausmaße von 100 000 S im Einzelfalle, wobei sich dieser Höchstbetrag in den Fällen, in denen der Täter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt und einen schweren Schaden verursacht hat, auf 500 000 S erhöht; diese Geldbußen sind gemäß Paragraph 26, Absatz 2, des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes zu verwenden.
Suspendierung bis zur Dauer eines Jahres. Gegen Berufsanwärter ist statt auf diese Strafe auf Verkürzung der gemäß § 19 Abs. 4 anrechenbaren Zeit, jedoch höchstens um ein Jahr, zu erkennen;Suspendierung bis zur Dauer eines Jahres. Gegen Berufsanwärter ist statt auf diese Strafe auf Verkürzung der gemäß Paragraph 19, Absatz 4, anrechenbaren Zeit, jedoch höchstens um ein Jahr, zu erkennen;
dauernde Entziehung der Berufsbefugnis beziehungsweise Streichung als Berufsanwärter.
Welche Strafe zu verhängen ist und in welchem Ausmaß sie zu bemessen ist, ist nach der Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile zu beurteilen; dabei ist auf alle in Betracht kommenden mildernden und erschwerenden Umstände Bedacht zu nehmen. Die Strafe der dauernden Entziehung der Berufsbefugnis ist anzusprechen, wenn der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat und durch sein Verhalten ein schwerer Schaden oder eine schwere Beeinträchtigung des Ansehens des Standes bewirkt wurde.
Dokumentnummer
NOR12042795
Alte Dokumentnummer
N3195520177L