Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 49Artikel eins, Paragraph 49
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 49. Juristische Personen und Personengemeinschaften. Paragraph 49, Juristische Personen und Personengemeinschaften.
Betrifft das ehrengerichtliche Erkenntnis, in dem die Entziehung der Berufsbefugnis ausgesprochen wurde, einen geschäftsführenden Gesellschafter oder den gesetzlichen Vertreter der in § 2 genannten Gesellschaften, so hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nach Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses, der betreffenden Gesellschaft eine vierwöchige Frist zu setzen, binnen deren sie das Ausscheiden des vom Erkenntnis betroffenen Wirtschaftstreuhänders aus der Gesellschaft, beziehungsweise seine Enthebung als gesetzlicher Vertreter dem Kammeramt bekanntzugeben hat. Betrifft das ehrengerichtliche Erkenntnis, in dem die Entziehung der Berufsbefugnis ausgesprochen wurde, einen geschäftsführenden Gesellschafter oder den gesetzlichen Vertreter der in Paragraph 2, genannten Gesellschaften, so hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nach Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses, der betreffenden Gesellschaft eine vierwöchige Frist zu setzen, binnen deren sie das Ausscheiden des vom Erkenntnis betroffenen Wirtschaftstreuhänders aus der Gesellschaft, beziehungsweise seine Enthebung als gesetzlicher Vertreter dem Kammeramt bekanntzugeben hat.
Dokumentnummer
NOR12042796
Alte Dokumentnummer
N3195520178L