Rechtstracker.at

Art. 1 § 50

Fassungen
01.07.1982 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 5001.07.198230.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.07.1982

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 50, Verjährung.

  1. Absatz eins,Ehrengerichtlich zu verfolgende Handlungen, die von Wirtschaftstreuhändern begangen werden, verjähren in fünf Jahren. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Verfehlung begangen wurde oder das ehrengerichtlich zu verfolgende Verhalten aufgehört hat. Handelt es sich um eine Tat, die gegen die geltenden Straf- oder Verwaltungsstrafgesetze verstößt, so endet die Verjährung nicht, bevor nicht die Verjährung der Strafverfolgung nach dem betreffenden Gesetz eingetreten ist.
  2. Absatz 2,Die Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens unterbricht den Lauf der Verjährungsfrist.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen über den Widerruf der Berufsbefugnis (Paragraph 42, Absatz eins, Litera b und c) bleiben unberührt.

Gesetzesnummer

10003849

Dokumentnummer

NOR12042797

Alte Dokumentnummer

N3195520179L