Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 50Artikel eins, Paragraph 50
Inkrafttretensdatum
01.07.1982
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 50. Verjährung.Paragraph 50, Verjährung.
(1)Absatz eins,Ehrengerichtlich zu verfolgende Handlungen, die von Wirtschaftstreuhändern begangen werden, verjähren in fünf Jahren. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Verfehlung begangen wurde oder das ehrengerichtlich zu verfolgende Verhalten aufgehört hat. Handelt es sich um eine Tat, die gegen die geltenden Straf- oder Verwaltungsstrafgesetze verstößt, so endet die Verjährung nicht, bevor nicht die Verjährung der Strafverfolgung nach dem betreffenden Gesetz eingetreten ist.
(2)Absatz 2,Die Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens unterbricht den Lauf der Verjährungsfrist.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen über den Widerruf der Berufsbefugnis (§ 42 Abs. 1 lit. b und c) bleiben unberührt.Die Bestimmungen über den Widerruf der Berufsbefugnis (Paragraph 42, Absatz eins, Litera b und c) bleiben unberührt.
Dokumentnummer
NOR12042797
Alte Dokumentnummer
N3195520179L