Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 51Artikel eins, Paragraph 51
Inkrafttretensdatum
01.07.1986
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 51. Benachrichtigungspflicht der BehördenParagraph 51, Benachrichtigungspflicht der Behörden
(1)Absatz eins,Die Gerichte und die Finanzstrafbehörden sind gehalten, die Kammer der Wirtschaftstreuhänder von der Einleitung einer Untersuchung wegen Verdachtes einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung, eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens oder eines finanzstrafbehördlich zu ahndenden vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit sowie von der Verhängung der Untersuchungshaft oder der vorläufigen Verwahrung gegen einen Wirtschaftstreuhänder ohne Verzug zu verständigen und ihr das Ergebnis des durchgeführten Strafverfahrens unter Anschluß einer Ausfertigung der Strafentscheidung oder die Einstellung der Untersuchung mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Auf Verlangen ist dem gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten der Kammer Einsichtnahme in die Strafakten zu gewähren.
(3)Absatz 3,Der Vorsitzende des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses hat den Gerichten, den Staatsanwaltschaften, den Finanzstrafbehörden sowie dem Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Stand eines ehrengerichtlichen Verfahrens oder dessen Ausgang zu erteilen.
Schlagworte
Ehrengerichtsausschuß
Dokumentnummer
NOR12042798
Alte Dokumentnummer
N3195520180L