Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 52Artikel eins, Paragraph 52
Inkrafttretensdatum
01.07.1982
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 52. Aussetzung und Einstellung des Verfahrens,Paragraph 52, Aussetzung und Einstellung des Verfahrens,
Suspendierung.
(1)Absatz eins,Ist wegen einer im ehrengerichtlichen Verfahren zu verfolgenden Tat vom Strafgericht oder von einer Verwaltungsbehörde gegen einen Wirtschaftstreuhänder die Strafuntersuchung eingeleitet worden, so ist wegen derselben Handlung ein Verfahren nach der Ehrengerichts- und Disziplinarordnung zwar einzuleiten, es muß jedoch bis zur Beendigung des strafgerichtlichen oder Verwaltungsstrafverfahrens ausgesetzt werden.
(2)Absatz 2,Ist der Beschuldigte flüchtig oder sonst nicht erreichbar, so kann das ehrengerichtliche Verfahren in seiner Abwesenheit fortgesetzt und beendet werden.
(3)Absatz 3,Ist die Untersuchung vom Strafgericht oder von der Verwaltungsstrafbehörde eingestellt oder der beschuldigte Wirtschaftstreuhänder freigesprochen worden, so kann wegen der betreffenden Tat ein ehrengerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn der Verdacht einer Ehrenverfehlung bestehen blieb.
(4)Absatz 4,Ist gegen einen Wirtschaftstreuhänder eine gerichtliche Untersuchung wegen Verdachtes einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung oder eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens eingeleitet oder ist von einem Gericht oder einer Finanzstrafbehörde die Untersuchungshaft verhängt oder ist die noch nicht rechtskräftige Entziehung der Berufsbefugnis im ehrengerichtlichen Verfahren ausgesprochen worden, so ist der Vorsitzende des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses berechtigt, an den Vorstand der Kammer den Antrag auf einstweilige Einstellung der Ausübung der Berufsbefugnis zu stellen. Bei der Entscheidung über diesen Antrag hat der Vorstand der Kammer zu berücksichtigen, ob der Beschuldigte seinen Auftraggebern oder dritten Personen einen schweren wirtschaftlichen Schaden zugefügt hat und ob zu befürchten ist, daß die vorläufige Fortsetzung seiner Berufsausübung weitere Schäden bewirken könnte.
Dokumentnummer
NOR12042799
Alte Dokumentnummer
N3195520181L