Rechtstracker.at

Art. 1 § 53

Fassungen
01.09.1955 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 125/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 5301.09.195530.06.1999 BGBl. Nr. 125/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.09.1955BGBl. Nr. 125/1955

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 53, Zeugen und Sachverständige.

  1. Absatz eins,Auf das ehrengerichtliche Verfahren bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen vor dem Ehrengerichts- und Disziplinarausschuß finden die Bestimmungen der Paragraphen 120, 150 bis 154, 166, 167, 248, 250, 251 StPO. mit nachstehenden Einschränkungen Anwendung:
    1. Litera a
      Andere Personen als Kammermitglieder oder Berufsanwärter können zur Zeugenaussage oder zur Abgabe eines Sachverständigengutachtens im ehrengerichtlichen Verfahren nicht verhalten werden;
    2. Litera b
      Zeugen und Sachverständige können ihre Aussage auch schriftlich abgeben, wenn ihrem persönlichen Erscheinen Hindernisse im Wege stehen. Über jede Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ist eine Niederschrift abzufassen, die sowohl vom Vernommenen als auch vom Vernehmenden eigenhändig zu unterfertigen ist.
  2. Absatz 2,Zeugen und Sachverständige können nur auf Ersuchen des Vorsitzenden des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses durch das Bezirksgericht des Wohnortes des zu Vernehmenden eidlich vernommen werden. Das betreffende Gericht hat einem solchen Ansuchen zu entsprechen.

Gesetzesnummer

10003849

Dokumentnummer

NOR12042800

Alte Dokumentnummer

N3195520182L