Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 53Artikel eins, Paragraph 53
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 53. Zeugen und Sachverständige.Paragraph 53, Zeugen und Sachverständige.
(1)Absatz eins,Auf das ehrengerichtliche Verfahren bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen vor dem Ehrengerichts- und Disziplinarausschuß finden die Bestimmungen der §§ 120, 150 bis 154, 166, 167, 248, 250, 251 StPO. mit nachstehenden Einschränkungen Anwendung:Auf das ehrengerichtliche Verfahren bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen vor dem Ehrengerichts- und Disziplinarausschuß finden die Bestimmungen der Paragraphen 120, 150 bis 154, 166, 167, 248, 250, 251 StPO. mit nachstehenden Einschränkungen Anwendung:
Andere Personen als Kammermitglieder oder Berufsanwärter können zur Zeugenaussage oder zur Abgabe eines Sachverständigengutachtens im ehrengerichtlichen Verfahren nicht verhalten werden;
Zeugen und Sachverständige können ihre Aussage auch schriftlich abgeben, wenn ihrem persönlichen Erscheinen Hindernisse im Wege stehen. Über jede Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ist eine Niederschrift abzufassen, die sowohl vom Vernommenen als auch vom Vernehmenden eigenhändig zu unterfertigen ist.
(2)Absatz 2,Zeugen und Sachverständige können nur auf Ersuchen des Vorsitzenden des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses durch das Bezirksgericht des Wohnortes des zu Vernehmenden eidlich vernommen werden. Das betreffende Gericht hat einem solchen Ansuchen zu entsprechen.
Dokumentnummer
NOR12042800
Alte Dokumentnummer
N3195520182L