Rechtstracker.at

Art. 1 § 54

Fassungen
05.03.1965 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 5405.03.196530.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

05.03.1965

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 54, Nachsicht und Milderung von Strafen.

  1. Absatz eins,Dem Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder steht das Recht zu, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafen nachzusehen oder zu mildern. Vor der Beschlußfassung über einen solchen Antrag hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Stellungnahme des Vorsitzenden des ehrengerichtlichen Disziplinarausschusses und des zu bestellenden Kammeranwaltes sowie die Zustimmung der Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau und für Finanzen und, soweit es sich um Wirtschaftsprüfer und Steuerberater handelt, des Bundesministeriums für Justiz einzuholen.
  2. Absatz 2,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat das Mitglied (den Berufsanwärter) von der Stattgebung schriftlich zu verständigen. Bereits eingezogene Geldbußen sind nicht zu erstatten.

Gesetzesnummer

10003849

Dokumentnummer

NOR12042801

Alte Dokumentnummer

N3195520183L