Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 54Artikel eins, Paragraph 54
Inkrafttretensdatum
05.03.1965
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 54. Nachsicht und Milderung von Strafen.Paragraph 54, Nachsicht und Milderung von Strafen.
(1)Absatz eins,Dem Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder steht das Recht zu, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafen nachzusehen oder zu mildern. Vor der Beschlußfassung über einen solchen Antrag hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Stellungnahme des Vorsitzenden des ehrengerichtlichen Disziplinarausschusses und des zu bestellenden Kammeranwaltes sowie die Zustimmung der Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau und für Finanzen und, soweit es sich um Wirtschaftsprüfer und Steuerberater handelt, des Bundesministeriums für Justiz einzuholen.
(2)Absatz 2,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat das Mitglied (den Berufsanwärter) von der Stattgebung schriftlich zu verständigen. Bereits eingezogene Geldbußen sind nicht zu erstatten.
Dokumentnummer
NOR12042801
Alte Dokumentnummer
N3195520183L