Rechtstracker.at

Art. 1 § 55

Fassungen
01.07.1982 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 5501.07.198230.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.07.1982

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

ABSCHNITT römisch elf.

Strafbestimmungen.

Paragraph 55, Unzulässige Bezeichnung

Wer sich, ohne hiezu berechtigt zu sein, einer der im Paragraph 2, genannten Berufsbezeichnungen, der Bezeichnung "Wirtschaftstreuhänder" oder der Bezeichnung "Buchführungsstelle" bedient oder sonstwie das Vorhandensein einer Berufsbefugnis im Sinne dieses Bundesgesetzes vortäuscht, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist, unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung, mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen; in schweren Fällen kann neben der Geldstrafe eine Arreststrafe bis zu einem Monat verhängt werden.

Gesetzesnummer

10003849

Dokumentnummer

NOR12042802

Alte Dokumentnummer

N3195520184L