Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 55Artikel eins, Paragraph 55
Text
ABSCHNITT XI.ABSCHNITT römisch elf.
Strafbestimmungen.
§ 55. Unzulässige BezeichnungParagraph 55, Unzulässige Bezeichnung
Wer sich, ohne hiezu berechtigt zu sein, einer der im § 2 genannten Berufsbezeichnungen, der Bezeichnung "Wirtschaftstreuhänder" oder der Bezeichnung "Buchführungsstelle" bedient oder sonstwie das Vorhandensein einer Berufsbefugnis im Sinne dieses Bundesgesetzes vortäuscht, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist, unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung, mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen; in schweren Fällen kann neben der Geldstrafe eine Arreststrafe bis zu einem Monat verhängt werden. Wer sich, ohne hiezu berechtigt zu sein, einer der im Paragraph 2, genannten Berufsbezeichnungen, der Bezeichnung "Wirtschaftstreuhänder" oder der Bezeichnung "Buchführungsstelle" bedient oder sonstwie das Vorhandensein einer Berufsbefugnis im Sinne dieses Bundesgesetzes vortäuscht, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist, unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung, mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen; in schweren Fällen kann neben der Geldstrafe eine Arreststrafe bis zu einem Monat verhängt werden.