Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 57Artikel eins, Paragraph 57
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 57. Verstöße durch Wirtschaftstreuhänder.Paragraph 57, Verstöße durch Wirtschaftstreuhänder.
Verstöße der in den §§ 55 oder 56 angeführten Art werden, soweit sie von Mitgliedern der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder von Berufsanwärtern begangen worden sind, auch nach den Bestimmungen der Ehrengerichts- und Disziplinarordnung geahndet. Verstöße der in den Paragraphen 55, oder 56 angeführten Art werden, soweit sie von Mitgliedern der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder von Berufsanwärtern begangen worden sind, auch nach den Bestimmungen der Ehrengerichts- und Disziplinarordnung geahndet.
Dokumentnummer
NOR12042804
Alte Dokumentnummer
N3195520186L