Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 8Artikel eins, Paragraph 8
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 8. Besondere Erfordernisse.Paragraph 8, Besondere Erfordernisse.
Physische Personen, die eine Befugnis zur Ausübung des Berufes eines Wirtschaftstreuhänders erwerben wollen, müssen außer den allgemeinen Erfordernissen (§§ 3 bis 6) eine entsprechende Vorbildung und Praxis aufweisen, die einschlägige Fachprüfung (Abschnitt IV) bestanden und die für ihre Berufsgruppe vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (Abschnitt V) abgeschlossen haben. Die Verpflichtung zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung trifft auch Personengemeinschaften und juristische Personen, welche die Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders ausüben. Physische Personen, die eine Befugnis zur Ausübung des Berufes eines Wirtschaftstreuhänders erwerben wollen, müssen außer den allgemeinen Erfordernissen (Paragraphen 3 bis 6) eine entsprechende Vorbildung und Praxis aufweisen, die einschlägige Fachprüfung (Abschnitt römisch vier) bestanden und die für ihre Berufsgruppe vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (Abschnitt römisch fünf) abgeschlossen haben. Die Verpflichtung zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung trifft auch Personengemeinschaften und juristische Personen, welche die Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders ausüben.
Dokumentnummer
NOR12042753
Alte Dokumentnummer
N3195520135L