Rechtstracker.at

Art. 2 § 59

Fassungen
01.07.1982 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 5901.07.198230.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.07.1982

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

ARTIKEL römisch zwei.

Übergangsbestimmungen.

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits als solche öffentlich bestellt und vereidigt oder zugelassen sind, gelten als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 2, Absatz 3 und 5 Ziffer eins,).
  2. Absatz 2,Personen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als vereidigte Buchprüfer bestellt und vereidigt oder als Steuer- oder Devisenberater zugelassen sind, gelten als Buchprüfer im Sinne dieses Bundesgesetzes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,). Sie sind bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer auch ohne Nachweis der im Paragraph 9, vorgeschriebenen Vorbildung zuzulassen.
  3. Absatz 3,Gesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Steuerberatungsgesellschaften zugelassen sind, gelten als Buchprüfungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes (Paragraph 2, Absatz 3 und 5 Ziffer 2,).
  4. Absatz 4,Helfer in Steuersachen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als solche zugelassen sind, das 55. Lebensjahr vollendet haben und entweder den Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, entsprechen oder den Beruf eines Wirtschaftstreuhänders seit mindestens fünf Jahren hauptberuflich ausgeübt haben, werden von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in die Berufsgruppe der Buchprüfer (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) eingereiht, wenn sie dies bis 30. Juni 1956 beantragen.
  5. Absatz 5,Die Bestellungs- und Anerkennungsurkunden der in den Absatz eins bis 4 und 6 genannten Personen (Gesellschaften) sind von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu erneuern. Diese Erneuerung darf nur nach erfolgtem Nachweis des Bestandes der Berufshaftpflichtversicherung und nur nach Erfüllung der im Paragraph 29, Absatz 2 bis 5 festgelegten Bedingungen unter Bedachtnahme auf Paragraphen 60 und 65 erfolgen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die in den Absatz eins bis 4 und 6 genannten Personen (Gesellschaften) aufzufordern, binnen drei Monaten diese Nachweise der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vorzulegen. Die Aufforderung hat mittels Kundmachung zu erfolgen, die in der "Wiener Zeitung" und im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu verlautbaren ist. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, so ist das Widerrufsverfahren (Paragraph 42, Absatz eins, Litera b,) einzuleiten.
  6. Absatz 6,Helfer in Steuersachen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als solche zugelassen sind und den Voraussetzungen des Absatz 4, nicht entsprechen, gelten als Helfer in Buchführungs- und Steuersachen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,). Sie sind bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer auch ohne Nachweis der im Paragraph 9, vorgeschriebenen Vorbildung zuzulassen.
  7. Absatz 7,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat ihre Mitglieder binnen eines halben Jahres nach Erfüllung der im Absatz 5, genannten Voraussetzungen unter Übersendung neuer Bestellungs- oder Anerkennungsurkunden von der Einreihung in die nunmehrigen Berufsgruppen zu verständigen. Diese Urkunden unterliegen nicht den Stempel- und Rechtsgebühren nach dem Gebührengesetz 1946.
  8. Absatz 8,Physische und juristische Personen sowie offene Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften), die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Ausübung eines Gewerbes gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, Litera b, Ziffer 34, Gewerbeordnung befugt sind, behalten ihre bisherigen Befugnisse mit der Maßgabe, daß auf diese Personen (Gesellschaften) die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden sind, jedoch nur die bisherige Berufsbezeichnung geführt werden darf. Die vorgenannten Berufsangehörigen gehören der Berufsgruppe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, an. Soweit es sich um physische Personen handelt, sind sie bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen zu den Fachprüfungen auch ohne Nachweis der im Paragraph 9, vorgeschriebenen Vorbildung zuzulassen.
  9. Absatz 9,Juristische Personen sowie Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, die ausschließlich Befugnisse im Sinne von Absatz 8, haben, verlieren diese mit 31. Dezember 1984, sofern sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, als Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft oder als Steuerberatungsgesellschaft erlangen.

Gesetzesnummer

10003849

Dokumentnummer

NOR12042806

Alte Dokumentnummer

N3195520188L