Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 61Artikel 2, Paragraph 61
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 61.Paragraph 61,
(1)Absatz eins,Eine Berufstätigkeit, die vor Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes als vereidigter Buchprüfer, Steuer- oder Devisenberater im Sinne der bisher geltenden Vorschriften ausgeübt wurde, ist bei Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer der Tätigkeit als Buchprüfer (§ 10 Abs. 1) gleichzuhalten.Eine Berufstätigkeit, die vor Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes als vereidigter Buchprüfer, Steuer- oder Devisenberater im Sinne der bisher geltenden Vorschriften ausgeübt wurde, ist bei Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer der Tätigkeit als Buchprüfer (Paragraph 10, Absatz eins,) gleichzuhalten.
(2)Absatz 2,Eine Berufstätigkeit als Helfer in Steuersachen im Sinne der bisher geltenden Vorschriften oder als Inhaber einer Berechtigung nach den bisher geltenden Bestimmungen des § 1a Abs. 1 lit. b Z. 34 der Gewerbeordnung (§ 59 Abs. 8) ist bei Zulassung zur Fachprüfung für Buchprüfer der Tätigkeit als Helfer in Buchführungs- und Steuersachen (§ 10 Abs. 2) gleichzuhalten.Eine Berufstätigkeit als Helfer in Steuersachen im Sinne der bisher geltenden Vorschriften oder als Inhaber einer Berechtigung nach den bisher geltenden Bestimmungen des Paragraph eins a, Absatz eins, Litera b, Ziffer 34, der Gewerbeordnung (Paragraph 59, Absatz 8,) ist bei Zulassung zur Fachprüfung für Buchprüfer der Tätigkeit als Helfer in Buchführungs- und Steuersachen (Paragraph 10, Absatz 2,) gleichzuhalten.
(3)Absatz 3,Eine Berufstätigkeit als Inhaber einer Berechtigung nach den bisher geltenden Bestimmungen des § 1a Abs. 1 lit. b Z. 34 der Gewerbeordnung (§ 59 Abs. 8) ist bei Zulassung zur Fachprüfung für Helfer in Buchführungs- und Steuersachen der Tätigkeit als Berufsanwärter in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei (§ 10 Abs. 3) gleichzuhalten.Eine Berufstätigkeit als Inhaber einer Berechtigung nach den bisher geltenden Bestimmungen des Paragraph eins a, Absatz eins, Litera b, Ziffer 34, der Gewerbeordnung (Paragraph 59, Absatz 8,) ist bei Zulassung zur Fachprüfung für Helfer in Buchführungs- und Steuersachen der Tätigkeit als Berufsanwärter in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei (Paragraph 10, Absatz 3,) gleichzuhalten.
Dokumentnummer
NOR12042808
Alte Dokumentnummer
N3195520190L